Was änderte sich nach 1945 - FFW Oerrel

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Was änderte sich nach 1945

- Geschichte
  Vom Feuerschutzgesetz von 1949 zum
Niedersächsischen Brandschutzgesetz von 1978
Als die Freiwillige Feuerwehr Oerrel 1948, drei Jahre nach Ende des II. Weltkrieges, gegründet wurde, galt immer noch das Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938. Dieses Gesetz und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen wurden für das Land Niedersachsen erst am 21. März 1949 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen aufgehoben.

Diese neuen Vorschriften für die Feuerwehren galten bis 1978. In jenem Jahr trat am 8. März das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren in Kraft. Letzteres hob die bis dahin geltende Vorschrift auf, dass nur männliche Einwohner einer Gemeinde Mitglied in der Feuerwehr werden können. Damit erhielt die in Oerrel schon seit 1973 bzw. 1974 bestehende Damengruppe eine gesetzliche Grundlage. Bis dahin galt im Vorgriff auf die sich abzeichnende neue Regelung eine Ausnahmegenehmigung.

Nachfolgend wollen wir einige Paragraphen beider Gesetze vergleichend gegenüberstellen, soweit sie für uns von Interesse sind.
Gesetz über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen vom 21.04.1949

§3: Die 15-Kilometer-Zone, in deren Umkreis  die Feuerwehren zur kostenlosen Hilfeleistung verpflichtet sind, galt (wie seit 1938) weiterhin.

§4: Die Landkreise hatten unter anderem die Aufgabe, Anlagen des Feuerschutzes für übergemeindliche Zwecke (Kreisschlauchpflegerei, Kreisschirrmeisterei usw.) einzurichten.

§7: Die 1938 durch die Feuerpolizei abgelöste Berufsfeuerwehr wurde durch dieses Gesetz wieder eingeführt. Daneben waren weiterhin die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflicht- und die Werkfeuerwehren Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Ausdrücklich wurde im Absatz 2 hervorgehoben, dass die Feuerwehren (mit Ausnahme der Werkfeuerwehren) Einrichtungen der Gemeinde sind und weder polizeilichen noch militärischen Charakter haben.

§10: Jede Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr hatte eine nach den Bedürfnissen ihres Feuerschutzes genügende Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Die Mitgliedschaft war freiwillig, der Dienst ehrenamtlich.

§11: Zum Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr wurden nur unbescholtene männliche Einwohner über 18 Jahre zugelassen. Sie mussten gesundheitlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Mitglieder über 60 Jahre brauchten an Übungs- und Einsatzdiensten nicht mehr teilzunehmen.

Die Mitglieder waren verpflichtet, bei Brandfällen und bei öffentlichen Notständen den Lösch- und Rettungsdienst innerhalb und außerhalb der Gemeinde zu versehen und am Ausbildungsdienst der Wehr teilzunehmen.

§13: Eine Pflichtfeuerwehr war aufzustellen, wenn in einer Gemeinde die zur Sicherstellung des Feuerschutzes erforderliche Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht wurde oder deren Bildung nicht zustande kam.

Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr waren alle männlichen Gemeindeeinwohner im Alter von 18 bis 55 Jahren verpflichtet. Im Übrigen galten für die Pflichtfeuerwehr die gleichen Bestimmungen wie für die Freiwillige Feuerwehr. Bestanden in einer Gemeinde beide Wehren, so war der Gemeindebrandmeister auch Leiter der Pflichtfeuerwehr.

§23: Eigentümer und Besitzer von Gebäuden waren verpflichtet, die regelmäßige Brandschau zu dulden.

Wer ein Schadenfeuer bemerkte, war zur unverzüglichen Meldung bei der nächsten Feuermeldestelle oder Polizei verpflichtet.

§24: Wie schon im Gesetz von 1938 galt weiterhin, dass die Eigentümer und Besitzer von Gespannen und Fahrzeugen (auch Motorfahrzeugen) diese auf Anforderung der Gemeinde für Zwecke des Feuerschutzes zur Verfügung stellen mussten. Auch die diesbezüglichen weiteren Vorschriften blieben bestehen, nur dass jetzt die Gemeinde die anfordernde Behörde geworden war.

§25: Weiterhin hatten selbstverständlich auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken bei Bränden den Feuerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten und unter anderem auch die in ihrem Besitz befindlichen Wasservorräte für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen.

Niedersächsisches Brandschutzgesetz vom  08.03.1978

§ 2: Die 15-Kilometer-Zone gilt auch heute noch für unentgeltliche Hilfeleistungen der Feuerwehren. Gemessen wird dieser Radius als Luftlinie von der Gemeindegrenze aus.

§3: Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben, unter anderem die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) und einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (FEL). Außerdem wird als Folge der Waldbrandkatastrophe von 1975 die unentgeltliche Hilfeleistung einer Kreisfeuerwehr in den Nachbarlandkreisen gesetzlich geregelt.

§ 6: Die Arten der Feuerwehren bleiben unverändert. Weiterhin sind sie Einrichtungen der Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise. Der Hinweis, dass sie keinen polizeilichen bzw. militärischen Charakter haben, hat sich 33 Jahre nach Kriegsende erübrigt und wurde gestrichen.

§10: Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Sie soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden. Die Auflösung von Ortsfeuerwehren bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§11: Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus dieser Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
Aktives Mitglied können nur Gemeindeeinwohner sein, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16., aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen.

§14: Wie im Gesetz von 1949, so gilt auch heute noch, dass eine Pflichtfeuerwehr in einer Gemeinde aufzustellen ist, wenn die zur Sicherung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung erforderliche Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht wird.
Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind gesundheitlich für den Einsatzdienst geeignete Gemeindeeinwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr heranzuziehen. Ausgenommen sind jetzt aber Angehörige der Bundeswehr, des BGS und der Polizei, außerdem Leiter von Forstämtern und hauptberufliche Feuerwehrleute bzw. Angehörige von Werkfeuerwehren. Freistellungen aus beruflichen oder sonstigen Gründen durch die Gemeinde sind möglich.

§22: Neu ist, dass der Einsatzleiter bei Waldbränden den zuständigen Waldbrandbeauftragten zu seiner Unterstützung hinzuzuziehen hat.

§30: Regelt bis zum heutigen Tage, dass Personen, die mindestens 18 Jahre, aber noch nicht über 55 Jahre alt sind, bei Bränden, Unglücksfällen oder Notständen zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen einzelnen notwendig ist und sie vom Einsatzleiter nach dessen pflichtgemäßem Ermessen dazu herangezogen werden. Dies kann nur bei erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten verweigert werden.

Die Vorschriften der §§23 bis 25 des Feuerschutzgesetzes von 1949 sind in den weiteren Absätzen dieses §30 sinngemäß   übernommen worden. Auch die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, diese auf Anforderung der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, ist weiterhin im Gesetz vorgesehen. Diese Regelung wurde der heutigen Zeit insofern angepasst, dass sie nunmehr auf Löschmittel sowie andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Geräte und Einrichtungen erweitert wurde.

  
Damit endet unsere vergleichende Übersicht der beiden nach dem Zweiten Weltkrieg für die Freiwilligen Feuerwehren erlassenen Gesetze in Niedersachsen.

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz ist in den letzten Jahren immer wieder neuen Anforderungen angepasst worden und befindet sich derzeit wieder in einer Überarbeitung.
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