Aus der Geschichte des Brandschutzes in unserer Heimat
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Von der Gemeindelöschmannschaft zur Freiwilligen Feuerwehr |
Der Brandschutz in den Dörfern und Städten ist wesentlich älter als die Freiwilligen Feuerwehren. Dies zeigt ein Blick in die Annalen, die im Niedersächsischen Staatsarchiv Hannover zu finden sind. Nachfolgend einige Auszüge aus alten Vorschriften zum Brandschutz auf dem Lande, wobei der Originaltext in der damaligen Schreibweise wiedergeben ist.
Eine erste umfangreiche Verordnung ist die
Feuer-Ordnung für Flecken und das platte Land
des Landdrostei-Bezirks Lüneburg
vom 06. August 1830.
In 90 Artikeln ist darin alles über das Verhalten zum Vorbeugen der Feuersgefahr, betreffend der Löschungs- und Rettungs-Anstalten sowie das dieserhalb angestellte Personal, Verhalten bei einem ausbrechenden Feuer und Maßregeln nach einer gelöschten Feuerbrunst sowie einer Übersicht der für die Verletzung der Feuer-Ordnung bestimmten Geld-Strafen geregelt.
Aus der Einleitung dieser Feuer-Ordnung geht hervor, dass es schon vor 1830 Vorschriften gab, die den Brandschutz regelten. Diese älteren Vorschriften wurden mit der Feuer-Ordnung von 1830 nicht nur erneuert, sondern auch ergänzt.
Jede Feuerstelle mußten mit Feuerlöschgerät im brauchbaren Zustand versehen sein. Dazu gehörten neben gewöhnlichen Wassereimern, ein lederner Feuereimer und eine Hausleiter sowie ein kleiner Feuerhaken (12 bis 16 Fuß lang) und eine Wassertonne oder Tubben, nicht unter sechs Eimer haltend.
Sämtliche Ortschaften von 15 bis 20 Feuerstellen hatten auf gemeinschaftliche Kosten wenigstens zwei lange Feuerleitern und zwei mit Eisen beschlagene große Feuerhaken sowie ein bis zwei Wasserkufen auf Schleifen anzuschaffen und gehörig zu unterhalten.
Kleinere Ortschaften unter 15 Feuerstellen hatten ebenfalls, soweit deren Kräfte reichen, für die Anschaffung gemeinschaftlicher Löschungsgeräte zu sorgen. (Artikel 38 und 39).
Artikel 56 besagte, daß auf das erste Zeichen eines entstehenden Brandes jeder männliche Einwohner des Ortes vom 16ten bis zum 60sten Jahre ohne Verzug nach der Brandstätte sich hinbegeben muß. Ausgenommen waren von dieser allgemeinen Verpflichtung zur Hülfsleistung nur Kranke und Gebrechliche, sowie die Geistlichkeit, Schullehrer, Ärzte, Wundärzte, die vorhandenen Officianten und die Bewohner der an beiden Seiten der Brandstätte zunächst belegenen Häuser.
Sogar sämtliche Dienstmädchen des Ortes mußten sich an der Brandstelle einfinden, um zum Beispiel Wasser herbeizutragen, Erde bzw. Schnee auf die Flammen zu werfen oder die in Gefahr befindlichen brennbaren Gegenstände hinwegzutragen. Dagegen durften sich Kinder unter 14 Jahren, ebensowenig als alte abgelebte oder sonst zum Helfen untaugliche Personen nicht in der Nähe des Feuers blicken lassen.
Im Artikel 44 war bestimmt, daß das zur Bedienung der Feuersprützen erforderliche Personal von der Obrigkeit bestellt und immer vollzählig zu halten ist.
Sprützenmeister sollten thunlichst rüstige, durch Einsicht und Entschlossenheit sich qualifizierende Männer sein, welche wo möglich in der Lage sich befinden, daß sie die ihnen anvertraute Sprütze beim Transporte nach auswärtigen Feuersbrünsten zu Pferde begleiten können.
Dagegen sind zu Rohrführern die am Orte der Sprütze wohnhaften Zimmerleute, Dachdecker und Maurer und zu Bindemeistern die Schuhmacher, Sattler und Riemer und zu Drückern kräftige Handarbeiter vorzugsweise zu nehmen.
Hier noch einige Auszüge aus dem Originaltext der Feuer-Ordnung von 1830:
Artikel 45 (3)
Für die Ordnung bei dem Gebrauche der Feuersprützen, so wie für die fortdauernd untadelhafte Beschaffenheit derselben und aller dazu gehörenden Geräthschaften ist der Sprützenmeister so lange verantwortlich, als die nötigen Mittel ihm nicht versagt werden.
Artikel 46
Die Gemeinde-Feuersprützen sind zum wenigsten zwei Mal im Jahre, und außerdem jedes Mal innerhalb 14 Tagen, nachdem sie bei einer Feuersbrunst gebraucht worden, an einem Sonntag Nachmittag nach beendigtem Gottesdienste zu probiren, damit die etwa entstandenen Schadhaftigkeiten zeitig entdeckt werden.
Außer den betreffenden Unterbedienten haben die angestellten Sprützenleute auf vorgängige Ladung beim Probiren sich einzufinden.
Artikel 48
Da die Feuersprützen zur Unterdrückung eines Brandes den wesentlichsten Dienst leisten, so werden die Gemeinden zu deren Anschaffung hierdurch dringend aufgefordert.
Bei Nachbarschaftshilfe galt Artikel 50 (4)
Dieselben (mit Pferden versehene Einwohner des Ortes) müssen zugleich an den benachbarten Orten, durch welche sie auf dem Hinwege nach der herbeizurufenden Sprütze passieren, wenigstens einige Einwohner von dem ausgekommenen Feuer in Kenntnis setzen und diese, ohne indeß sich weiter aufzuhalten, zu der allgemeinen Hülfsleistung und weiteren Verbreitung der mitgetheilten Nachricht auffordern.
Artikel 51
Ferner gehören zu dem, bei Feuersbrünsten mit bestimmten Geschäften beauftragten Personal:
1) Die Anführer der Hülfsleute, an welche die Letzteren bei einem entstandenen Brande sich zu halten haben, und deren Anweisungen sie zunächst Folge zu leisten haben.
2) Die Berger der Effecten denen die Verpflichtung obliegt, aus den brennenden und den der Gefahr zunächst ausgesetzten Gebäuden das Vieh und die Mobilien möglichst zu retten, in Sicherheit zu bringen und zu bewahren.
Artikel 54
Sobald ein Feuer ausbricht ist ein jeder, der es gewahr wird, es sey in seinem eigenen Hause oder in dem seines Nachbars, schuldig die öffentliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, damit das Feuer, ehe es überhand nimmt, bei Zeiten gedämpft werden könne. Der Besitzer des Hauses, in welchem ein Brand ausbricht, hat in dieser Hinsicht bei Nacht die etwa verschlossene Hausthür gleich aufzuschließen.
Sollte die Hausherrschaft das entstandene Feuer verheimlichen wollen, so ist dessen ungeachtet das Gesinde verbunden, die Nachbaren ohne Zeitverlust zu Hülfe zu rufen.
Artikel 66 (2)
Es ist nicht rathsam, in die Flamme selbst zu sprützen, weil der durch den Wasserstrahl veranlaßte Zug zur Verbreitung des Feuers beiträgt; vielmehr ist das Rohr der Sprütze hauptsächlich auf diejenigen Theile des brennenden Gebäudes zu richten, welche das Feuer zunächst zu ergreifen droht.
Artikel 66 (3)
Die Schläuche dürfen nicht quer über die Straße gelegt werden, weil sonst die Hülfsleistenden darauf treten und zugleich die Passage der Wasserkufen gehemmt wird; sollte solches indeß der Localität wegen nicht zu vermeiden sein, so sind jedesmal, sobald eine Wassekufe passieren muß, die Schläuche so hoch aufzuheben, daß selbige darunter wegfahren kann.
Artikel 67
Die Leitung des Löschens übernimmt zunächst der Officiant, welcher die Polizei über die Brandstelle zu handhaben, und ungesäumt an Ort und Stelle sich einzufinden hat.
Selbiger führt die Direction so lange, bis daß der ihm vorgesetzte Unterbediente eintrifft, der alsdann an seine Stelle tritt. Sobald aber eine obrigkeitliche Person anlangt, so geht die Leitung des Geschäfts bis zu der gänzlichen Dämpfung des Feuers oder bis zur Ankunft der Local-Obrigkeit auf diese über.
Artikel 68 (2)
Der Dirigent muß insbesondere auch darauf aufmerksam seyn, daß keiner der Hülfsleistenden beschädigt und somit ein Opfer seines Eifers werde.
Artikel 68 (3)
Es sind daher die Löschenden sowohl, als die Rettenden von den Orten, wohin Balken oder Steine aus dem brennenden Gebäude fallen, zeitig zu entfernen. Ebenfalls ist die gehörige Vorsicht zu beobachten, wenn vielleicht die zu rettenden Sachen oben aus den Fenstern und Luken herab gelassen werden müssen.
Artikel 71 (2)
Ein Schornstein-Brand wird am sichersten und zuverlässigsten gehoben, wenn der vorhandene Schieber gleich zugeschoben, oder von oben herab Wasser in die Röhre hineingegossen, oder mit Vorsicht unten auf dem Heerde gestoßener Schwefel über glühende Kohlen gestreut wird.
Artikel 72
Aus den schon brennenden und den in großer Gefahr schwebenden Häusern sind alle Gegenstände, welche die schnelle Verbreitung des Feuers zu befördern pflegen, zeitig zu entfernen; als namentlich der etwa im Rauchfange hängende Speck, Schinken und Würste, so wie auch Flachs, Hanf, Stroh, Heu u. s. w.
Artikel 77
Der Dirigent der Löschungs-Anstalten hat dafür zu sorgen, daß während des Brandes in den Krügen und Wirthshäusern keine Excesse vorfallen, und zu diesem Ende nach jedem derselben zwei zuverlässige Leute als Aufseher zu senden.
Artikel 84
Wenn gleich die Erfahrung zeigt, daß polizeiliche Verfügungen zum Unterbringen der Bewohner abgebrannter Häuser in dem hiesigen Landdrostei-Districte bei dem allgemein herrschenden mildthätigen Geiste überflüssig sind, indem diese Unglücklichen von den benachbarten Ortschaften stets mit der rühmlichsten Bereitwilligkeit aufgenommen werden, so versteht es sich dennoch von selbst, daß nach einer Feuersbrunst die betreffende Obrigkeit sich davon zu überzeugen hat, daß keinem der Abgebrannten das benöthigte Obdach und die für den Augenblick erforderlichen Subsistenzmittel fehlen.
Artikel 87 (1)
Gleich nach gedämpftem Feuer hat die competente Obrigkeit der Veranlassung desselben sorgfältig nachzuforschen und zu diesem Ende die Bewohner des Hauses, woselbst der Brand entstanden ist, umständlich abzuhören.
Soweit die Auszüge aus der Feuer-Ordnung von 1830. Diese wurde 1865 aufgehoben und ersetzt durch die ...
... von Georg dem Fünften, von Gottes Gnaden König von Hannover, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg u. u. am 14. November 1865 erlassene
Feuerordnung für das Fürstenthum Lüneburg und
die vormals Lauenburgschen Landestheile,
mit Ausnahme der selbständigen und amtssässigen Städte.
Diese Feuerordnung umfasste nur noch 44 Paragraphen. Darin waren unter anderem in den §§ 31 bis 34 Feuervisitationen in den Gebäuden vorgeschrieben, zu deren Zweck die Hausbewohner die gewählten Feuergeschworenen einzulassen hatten.
Originaltext-Auszüge aus den §§ 36 bis 39 dieser Feuerordnung:
§ 36 Feuerlöschanstalten
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die zur Feuerlöschung erforderlichen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten. (......)
§ 37 Feuerlöschdienst
Jeder männliche Gemeindeangehörige ist zur Hülfeleistung bei Bränden im Gemeindebezirke verpflichtet. Ausgenommen sind:
1) alle körperlich oder geistig Unfähige, sowie Personen unter 18 und über 60 Jahren,
2) Aerzte, Wundärzte und Apotheker,
3) Geistliche, Kirchen- und Schuldiener,
4) Personen, welche durch ihren öffentlichen Dienst behindert werden,
5) Militairpersonen im activen Dienste,
6) Agenten der Privat-Feuerversicherungsanstalten,
7) die Bewohner der Gebäude in der Nähe der Brandstätte.
Die zur Bedienung der Spritzen und sonstigen Löschgeräthe erforderliche Mannschaft ist nach näherer, von der Obrigkeit mit Genehmigung der Landdrostei zu ertheilender Anweisung von der Gemeinde zu wählen. Die Ablehnung der Wahl steht nur dem nach Vorstehendem von der Hülfeleistung Befreiten zu.
Die Dauer des Dienstes ist eine dreijährige, sofern nicht hierüber die Gemeinde mit Genehmigung der Obrigkeit ein Anderes beschließt. Der Austretende kann wieder gewählt werden, ist jedoch zur Wiederübernahme des Dienstes erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Dienstaustritte verpflichtet.
Der Dienst ist unentgeltlich zu versehen, (.....).
§ 38 Brandlöschung
Jeder, welcher den Ausbruch eines Feuers wahrnimmt, ist verpflichtet, die Kunde davon sofort durch Hülferuf zu verbreiten.
Beim Ausbruch eines Feuers sind unverzüglich durch die hierzu Berufenen die üblichen Feuersignale (Läuten der Sturmglocke, Blasen der Nachtwächter, Trommelschlag etc.) zu geben; auch ist vom Gemeindevorstande der Obrigkeit schleunigst Anzeige zu machen (.......)
§ 39 Fortsetzung
Die Leitung der Brandlöschung sowie der Rettung von Personen und Sachen steht zunächst der Obrigkeit, bis zu deren Eintreffen jedoch, unter Mitwirkung des zuständigen an Ort und Stelle befindlichen Amtsunterbedienten (§ 70 der Landgemeinde-Ordnung) dem betreffenden Magistratsmitgliede bezw. Gemeindevorsteher und, falls auch dieser nicht anwesend, dem im Dienste ältesten Beigeordneten zu.
Soweit die Auszüge aus den gesetzlichen Vorschriften Mitte des vorigen Jahrhunderts, einer Zeit, als es bei uns in der Lüneburger Heide noch keine Freiwilligen Feuerwehren gab. Doch dies sollte sich schon bald ändern.
Zunächst allerdings kam es in unserer Heimat zu politischen Veränderungen. Infolge des Deutschen Krieges 1866 annektierte Preußen unter anderem auch das Königreich Hannover, das vorher mit Österreich verbündet war. Es wurde zur Provinz Hannover des Königreiches Preußen und blieb auch nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 preußisch.
Die erste ländliche Feuerwehr war nachweislich die Feuer-Lösch- und Rettungsschaar zu Bardowik, gegründet 1867. Im gleichen Jahr wurde auch in Uelzen eine Freiwillige Feuerwehr gegründet. Somit war Uelzen die erste Stadt der Heide mit einer Freiwilligen Feuerwehr. Schon 1868 erfolgte die Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Soltau.
In Munster, damals noch ein Heidedorf, wurde die Freiwillige Feuerwehr im Juni 1880 gegründet. Diesem Beispiel folgte 15 Jahre später Schneverdingen, wo es im August 1895 zur Gründungsversammlung kam.
Aus einer Statistik des 1875 gegründeten Verbandes ländlicher Feuerwehren im Landdrostezirk Lüneburg geht hervor, dass unter anderem seit 1878 die Freiwillige Feuerwehr Soltau sowie seit 1880 die von Munster und Ebstorf als Mitglieder geführt waren.
Wie sah es dagegen in den kleineren Dörfern der Lüneburger Heide mit der Feuerwehr aus?
Der “Denkschrift aus Anlaß des in Hannover vom 28. bis 30. Juli 1888 stattfindenden XIII. Deutschen Feuerwehrtages zur Geschichte des Feuerlöschwesens und der Feuerversicherung in der Provinz Hannover” ist folgendes Zitat entnommen:
“In Dörfern, welche Feuersprützen, aber keine Feuerwehr haben, besteht noch die Gemeindelöschmannschaft aufgrund der alten Feuerordnung bezw. der Bezirks-Polizei-Verordnung über das Feuerlöschwesen. Auch diese können den Anforderungen genügen, so daß diese Gemeinden nicht zur Bildung von Freiwilligen Feuerwehren geschritten sind.”
Wie es um den Brandschutz im Landkreis Soltau um die Jahrhundertwende bestellt war, lässt sich aus den Amtlichen Beilagen zur Böhme-Zeitung, Kreisblatt für den Kreis Soltau nachvollziehen. Daraus erfahren wir nicht nur etwas über die Anweisungen zum Brandschutz, sondern nebenbei auch manches Wissenswerte über Oerrel und das heutige Stadtgebiet von Munster. Einiges daraus wird hier nachfolgend wiedergegeben:
1896 hatte Oerrel mit Zählung vom 02. Dezember 215 Zivil-Einwohner.
In einer Bekanntmachung vom 29. Juni dieses Jahres wurden Hausvorstände, Gemeindevorsteher und Lehrer ersucht, Kindern keine Streichhölzer zugänglich zu machen, da im Kreise 2 Heide- bezw. Waldbrände und ein Hausbrand durch Schulknaben im Alter von 8 bis 10 Jahren verursacht worden waren.
Aus dem Kreishaushalts-Etat des Kreises Soltau geht hervor, dass sowohl für das Jahr 1895/96 als auch für das Jahr 1896/97 200 Mark zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehren veranschlagt waren. Davon wurden 130,80 Mark im Jahre 1895/96 tatsächlich ausgegeben. Zum Vergleich: 70 % der Bevölkerung in Preußen hatten zu dieser Zeit ein Jahreseinkommen, das unter 900 Mark lag, so dass diese Personen von der Einkommensteuer befreit waren. Ein Brot kostete damals 50, ein Stück Butter 60, ein Ei fünf und ein Pfund Fleisch ca. 60 Pfennig.
1897 wurde am 16. März die amtliche Anerkennung der zwei Jahre zuvor gegründeten Freiwilligen Feuerwehr Schneverdingen bekannt gemacht. Damit war sie integrirender Theil des Feuerlöschwesens zu Schneverdingen geworden.
Aus dem Verzeichnis der Gemeindevorsteher und Beigeordneten des Kreises Soltau geht hervor, dass Wilhelm Endebrock für die Wahlperiode von 1894 bis 1900 Gemeindevorsteher in Oerrel war. Forstaufseher Heidemann wurde Beigeordneter.
1898 trat am 01. Januar eine neue Feuerordnung für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft. Darin wurde empfohlen, dass die jährliche Feuerschau in kleineren Gemeinden durch den Gemeindevorsteher vorgenommen werden sollte.
Im Februar wurden die Gemeinden eindringlich ermahnt, darauf zu achten, dass in jedem Gebäude mit Feuerstelle auch Feuereimer und auf jeder Hofstelle zusätzlich eine Feuerleiter und ein Feuerhaken bereitgehalten werden.
Durch eine Bekanntmachung im März wurden, wie auch in den Folgejahren, die Gemeindevorsteher an die Anweisung erinnert, in ihrem Gemeindegebiet auf das unvorsichtige Umgehen mit Feuer in Wäldern, Heiden und Mooren zu achten. Außerdem wurde an das Verbot des Rauchens von Cigarren, Cigaretten und aus offenen Pfeifen im Walde erinnert.
1899 wurde am 17. Juni bekannt gemacht, dass nun auch die Freiwillige Feuerwehr Munster, die schon 19 Jahre zuvor gegründet worden war, als integrirender Theil des Feuerlöschwesens zu Munster amtlich anerkannt sei.
Das hatte zur Folge, dass die Mitglieder der Wehr bei der Ausübung des Dienstes den Schutz des § 113 des Reichsstrafgesetzbuches genossen. Dieser Paragraph besagte, dass wer Handlungen gegen Personen, welche zur Unterstützung eines Beamten zugezogen waren oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begeht, mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft werden konnte. Die Ortsfeuerwehren waren Schutzwehren im Sinne dieses Paragraphen.
Übrigens gehörte Oerrel mit seinen 4.609 Hektar Fläche und 215 Einwohnern damals zum Patrouillenbezirk des berittenen Gendarmen Andres in Munster.
Vom Landkreis wurden 1897/98 zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehren 28,75 Mark ausgegeben. 1898/99 waren es 35,50 Mark. (Noch einmal zum Vergleich: ein Brot kostete 50 Pfennig.)
1900 Am 23. April wurde der Provinzial-Förster Jacobi als neu gewählter Gemeindevorsteher der Gemeinde Oerrel von Landrath Heinichen verpflichtet.
Am 28. April wurde die amtliche Anerkennung der Freiwilligen Feuerwehr Hützel bekannt gemacht.
Typisch für die damalige Zeit ist auch eine Bekanntmachung vom 6. November 1900, mit der zur Vermeidung falschen Feuerlärms zur Kenntnis gebracht wird, daß dem Hofbesitzer Kohlmeyer in Kohlenbissen, Gemeinde Oerrel, gestattet ist, in der Zeit bis zum 1. Februar 1901 auf seinem an der Bahnlinie Uelzen - Bremen belegenen Grundstücke Abfallholz zu verbrennen. Derartige Bekanntmachungen gab es bis in die dreißiger Jahre hinein recht häufig.
Nach der Zählung vom 01. Dezember 1900 hatte Oerrel 240 Zivileinwohner.
1901 Aus einer Bekanntmachung vom 23. August an die Gemeindevorsteher geht hervor, in welchen Gemeinden des Kreises Soltau zu dieser Zeit bereits Freiwillige Feuerwehren bestanden. Es waren dies neben der Stadt Soltau die Gemeinden Bispingen, Munster, Schneverdingen, Hützel und Heber.
Die Gemeindevorsteher dieser Gemeinden sollten dem Landrat berichten, ob die bestehenden Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung eines den zu stellenden Anforderungen voll genügenden Feuerlöschdienstes ausreichen.
Alle anderen Gemeindevorsteher mussten berichten, ob ihre Gemeinde zur Bildung einer eigenen Ortsfeuerwehr imstande oder ob dies nur bei Vereinigung mit anderen Gemeinden möglich sei.
Ausschlaggebend dafür war die Polizei-Verordnung betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens für die Provinz Hannover, die am 01.April 1902 in Kraft trat.
Dazu mehr im nächsten Kapitel.
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