1902 bis 1931
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Von Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren Ab 1. April 1902 muss eine Feuerwehr sein |
Vorbemerkung: Auch in diesem Kapitel sind Auszüge von Originaltexten aus alten Dokumenten übernommen wurden, die in Kursivschrift und der damaligen Schreibweise wiedergegeben werden.
Bevor auf die Polizei-Verordnung betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens eingegangen wird, hier zunächst noch einige Erläuterungen zu den verschiedenartigen Bezeichnungen der Feuerwehren in der damaligen Zeit.
Folgende Bezeichnungen gab es: Gemeinde-Feuerwehr, Orts-Feuerwehr, Pflicht-Feuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und manchmal auch Fabrik-Feuerwehr sowie Berufs-Feuerwehr. Letztere gab es in unserem Kreisgebiet nicht. Allerdings bestand bei der Firma Carl Breiding & Sohn in Soltau eine Fabrik-Feuerwehr.
Die Gemeinde-Feuerwehr entsprach der Pflicht-Feuerwehr, denn spätestens mit der Polizei-Verordnung betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens vom 01. April 1902 mussten alle Gemeinden im Kreis Soltau eine Gemeinde-Feuerwehr einrichten, da es weder in Soltau noch in den ländlichen Gemeinden eine Berufs-Feuerwehr gab.
Pflicht-Feuerwehr bedeutete, dass alle männlichen Einwohner vom 17. bis zum 55. Lebensjahr - mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Ärzte, Lehrer usw. - für die Dauer von 3 Jahren zum Dienst in der Feuerwehr verpflichtet waren, es sei denn, sie waren bereits Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr.
Neben der Pflicht-Feuerwehr konnte in einer Gemeinde zusätzlich eine Freiwillige Feuerwehr bestehen. Diese ersetzte nicht die Pflicht-Feuerwehr, sondern beide zusammen bildeten die Orts-Feuerwehr. Die Voraussetzung hierfür war jedoch die amtliche Anerkennung der Freiwilligen Feuerwehr durch den Landrat.
Reichte die amtlich anerkannte Freiwillige Feuerwehr zur Erfüllung der gestellten Anforderungen an den Feuerlöschdienst aus, so konnte durch eine Entscheidung des Regierungspräsidenten in Lüneburg die betroffene Gemeinde von der Bildung einer Gemeinde- (Pflicht-) Feuerwehr befreit werden. Dies war im Kreis Soltau allerdings nicht der Fall.
Die Freiwilligen Feuerwehren waren ein selbständiger Teil der Orts-Feuerwehr. Sie konnten ihre innere Organisation eigenverantwortlich regeln. Die amtliche Anerkennung setzte allerdings voraus, dass die Statuten der Wehr durch die Orts-Polizeibehörde bestätigt wurden.
Die Freiwilligen Wehren mussten auch an den Übungen der Orts-Feuerwehr teilnehmen. Sie durften sich außerdem nicht von heute auf morgen wieder auflösen. Dies war erst nach Ablauf von 6 Monaten nach einem solchen Beschluss möglich.
Gab es eine anerkannte Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde, so sollte besonders in ländlichen Ortschaften, thunlichst der Kommandant derselben zum Brandmeister der Ortsfeuerwehr bestellt werden (§ 3 der Polizei-Verordnung). Der Brandmeister hatte die Leitung der Ortsfeuerwehr.
War keine Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde vorhanden, so bestand die Orts-Feuerwehr nur aus der Gemeinde- (Pflicht-) Feuerwehr.
Wie man sieht, war es im Vergleich zur heutigen Zeit genau umgekehrt. Heute steht der Begriff Ortsfeuerwehr für die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortschaften einer Stadt oder Gemeinde. Die einzelnen Ortsfeuerwehren bilden die Gemeinde- bzw. Stadtfeuerwehr.
Pflichtfeuerwehren gibt es in unserem Kreisgebiet heute nicht mehr. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz sieht aber auch heute noch die Bildung einer solchen Wehr vor, sollte es keine Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde bzw. Ortschaft geben.
Die Polizei-Verordnung von 1902 enthielt neben den Vorschriften zur Bildung einer Orts-Feuerwehr weitere Regelungen hinsichtlich der Ausrüstung dieser Wehren. Ebenso war festgelegt, wer die Leitung des Löschwesens innehatte, welche Verpflichtungen dritte Personen beim Ausbruch eines Feuers hatten und wie die Feuerlöschhilfe nach auswärts, also in Nachbargemeinden oder bei Wald-, Heide- und Moorbränden, vorzunehmen war.
So war in der Verordnung auch vorgeschrieben, dass es unbedingt erforderlich ist, daß für jede gebildete Orts-Feuerwehr mindestens eine Spritze vorhanden sein muß. Dies musste demnach auch für die neu gegründete Pflicht-Feuerwehr in Oerrel gelten.
Zur Gründung der Pflicht-Feuerwehr in Oerrel später mehr. Zunächst Auszüge im Originaltext aus der
“Polizei-Verordnung betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens für die Provinz Hannover, die am 11. Oktober 1901 im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Lüneburg und am 15. November 1901 in der Amtlichen Beilage zur Böhme-Zeitung im Kreis Soltau veröffentlicht wurde und am 01. April 1902 in Kraft trat. Dabei sind die Stellen mit “(...)” gekennzeichnet, an denen unbedeutende Textpassagen weggelassen wurden.
§ 1: In jeder Stadt- und Landgemeinde und in jedem Gutsbezirke, soweit in denselben nicht eine ausreichende Berufsfeuerwehr besteht, oder dieselben nicht einem Spritzenverbande angehören, sowie für jeden Spritzenverband ist eine Feuerwehr einzurichten mit Abtheilungen
a. Zur Bedienung der Spritzen,
b. Zur Ausübung des Steigerdienstes sowie zum Retten von Menschen, Vieh und Habe,
c. Zur Herbeischaffung von Wasser,
d. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Bewachung der geretteten Sachen.
Die Feuerwehr ist durch Uebungen für ihre Aufgabe, Schadenfeuer zu bekämpfen, auszubilden und fähig zu erhalten. (....)
§ 3 (1): Zur Leitung der Feuerwehr eines jeden Ortes bezw. jedes Spritzenverbandes ist Seitens der Gemeindebehörde ein Brandmeister zu bestellen, welchem für Verhinderungsfälle ein oder mehrere Stellvertreter zuzutheilen sind. (....)
(4): Besteht am Orte eine anerkannte freiwillige Feuerwehr, so ist, besonders in ländlichen Ortschaften thunlichst der Kommandant derselben zum Brandmeister der Ortsfeuerwehr (§ 9) zu bestellen.
§ 5: Als amtlich anerkannte freiwillige Feuerwehr gelten diejenigen freiwilligen Feuerwehren, deren Statuten von der Ortspolizeibehörde bestätigt sind.
§ 6: Voraussetzung der Bestätigung ist, daß die freiwillige Feuerwehr in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit mindestens diejenigen Anforderungen erfüllt, welche an eine ordnungsmäßig geleitete und organisierte Gemeindefeuerwehr gestellt werden müssen, und daß nach dem Statute
- die freiwillige Feuerwehr bei Feuersgefahr dem Verwalter der Feuerpolizei und dessen Vertreter als ausführendes Organ zur Verfügung steht, und zwar auch für Fälle der nachbarlichen Löschhülfe (§ 31), (....)
- und 3.: (.....)
4. die freiwillige Feuerwehr an den Uebungen der Orts-Feuerwehr theilzunehmen hat,
§ 9: Besteht für eine Gemeinde eine amtlich anerkannte freiwillige Feuerwehr und reicht sie für sich allein (....) zur Erfüllung eines den zu stellenden Anforderungen voll genügenden Feuerlöschdienstes (....) aus, so kann für die betreffende Gemeinde die Bildung einer besonderen Gemeinde-Feuerwehr nicht erforderlich sein. Die freiwillige Feuerwehr bildet dann die Orts-Feuerwehr.
Genügt die freiwillige Feuerwehr (Berufs-Feuerwehr) dem vorhandenen Bedürfnisse nicht, so ist zu ihrer Verstärkung entweder neben der freiwilligen Feuerwehr eine Gemeinde-Feuerwehr nach Maßgabe des § 1 in entsprechender Stärke zu bilden, oder die freiwillige Feuerwehr durch gemeindeseitig zu bestellende Hülfsmannschaften zu ergänzen. (...)
§ 12: Jede Gemeinde (...) ist verpflichtet, die nach Verhältniß der Größe und örtlichen Lage der Gemeinde (...) nothwendigen Feuerlösch- und Rettungs-Gerätschaften zu beschaffen und in brauchbarem Zustande zu erhalten. (....)
§ 13: Die Geräte sind der Orts-Feuerwehr zur Verwendung beim Feuerlöschdienste und bei den Uebungen zu überweisen. (....)
§ 14: Die Unterbringung der der Gemeinde, (....), gehörenden Geräthe hat in geeigneten, leicht zugänglichen und möglichst feuersicher angelegten Räumlichkeiten zu erfolgen. (.....)
§ 19: Die Oberleitung des gesammten Löschgeschäftes bei einem Brande steht auf dem Lande den Landräthen bezw. deren Stellvertretern und bis zu deren Eintreffen dem Gemeindevorsteher des Brandortes zu. (....)
§ 20 (1): Die technische Leitung der Löscharbeiten steht dem Brandmeister zu. (....)
( 3) Bei einem Waldbrande fällt dieselbe dem zuständigen Forstaufsichtsbeamten zu. Derselbe hat dann die Rechte und Pflichten eines Brandmeisters. (.....).
§ 23: Geistige Getränke dürfen bei einem Brande nur mit Genehmigung des Oberleiters an die Mannschaften verabreicht werden. Auch ist die Ortspolizeibehörde, bei Abwesenheit des Landraths oder seines Stellvertreters der Gemeinde- bezw. Guts-Vorsteher, befugt, während eines Brandes die Wirtshäuser und Schankstätten des Brandortes oder bestimmter Bezirke desselben zu schließen, bezw. das Verabreichen von geistigen Getränken Seitens der Wirthe und Kleinhändler sowohl wie sonstiger Personen zu untersagen.
§ 25: Wer innerhalb eines Ortes einen Brand entdeckt, ist verpflichtet, die im Hause und die zunächst Wohnenden zu alarmieren, sowie für die schleunigste Meldung des Feuers auf dem Lande bei dem Gemeinde-Vorsteher (....) Sorge zu tragen.
Wer im Walde, auf der Haide oder dem Moore einen Brand entdeckt, hat hiervon schleunigst dem nächsten Gemeinde-Vorstande oder dem nächsten Forstbeamten Mittheilung zu machen.
§ 29: Bricht ein Brand in der Nacht aus, so hat in geschlossenen Ortschaften jeder Hausbesitzer bezw. Hausverwalter dafür zu sorgen, daß die Straßenstrecke vor seinem Hause gehörig erleuchtet ist.
§ 30: Bei großer Kälte haben die Besitzer von Kesseln auf Erfordern des Oberleiters gegen nachträglich von der Gemeinde zu leistende Entschädigung Wasser heiß zu machen und den Feuerlöschmannschaften zu verabfolgen, um das Gefrieren des Wassers in den Spritzen zu verhindern.
§ 34 (2): (Bei Feuerlöschhülfe nach Auswärts) Gemeinden (...), welche nur eine Spritze besitzen, sind bei schweren Gewittern von der Löschhülfe befreit, ebenso solche Gemeinden etc., in denen gleichzeitig ein Schadenfeuer aufgegangen ist. (...)
§ 35: Bei Wald-, Haide- oder Moorbränden hat nur die Mannschaft ohne Löschgeräthe möglichst mit Schaufeln und Beilen ausgerüstet auszurücken.
§ 40: Die Brandgemeinde ist verpflichtet, erforderlichen Falls den zur Löschhülfe erschienenen, nach § 31 verpflichteten Feuerwehren Erfrischungen sowie Futter für die Gespanne unentgeltlich zu verabfolgen.
Die Entscheidung darüber, ob die Verabfolgung erforderlich bezw. was zu gewähren ist, steht dem Oberleiter zu. (...)
Die Polizei-Verordnung endet mit den Strafbestimmungen und hebt alle älteren Vorschriften auf.
Noch vor Inkrafttreten dieser Polizei-Verordnung kam es zur Gründung einer Pflicht-Feuerwehr in Oerrel. Dazu hatte der damalige Gemeindevorsteher Jacobi am 13. November 1901 in seine Wohnung eingeladen. Eine Ausfertigung dieser Einladung an die Königliche Oberförsterei Munster ist erst Ende 1997 wiedergefunden worden. In der Einladung heißt es:
Gemäß Verfg. Des Herrn Landraths vom 4.XI.(19)01 J. (Journal) No. I 10997 hat die Gemeinde Beschluß zu fassen über die Bildung einer Pflichtfeuerwehr. Zu diesem Behufe wird Versammlung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder hiermit angesetzt auf Freitag, den 22. November, nachm. 2 Uhr in der Wohnung des Unterzeichneten.
Jacobi
Auch wenn heute das Ergebnis dieser Versammlung (noch) nicht bekannt ist, ist davon auszugehen, dass es zur Gründung einer Pflicht-Feuerwehr in Oerrel kam, die spätestens mit Inkrafttreten der Verordnung am 01. April 1902 ihren Dienst aufgenommen haben dürfte. Dafür sprechen auch spätere Bekanntmachungen des Landrates, in denen die Umsetzung der geltenden Vorschriften angemahnt wurde. Da Oerrel dabei nicht erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass die Vorschriften von der Gemeinde umgesetzt wurden.
Ob sofort eine Feuerlösch-Spritze zur Ausrüstung gehörte, ist ebenfalls nicht gewiss. Doch dürfte eine Anschaffung auch in Oerrel schon bald erfolgt sein. Dies muss unterstellt werden, da die Polizei-Verordnung von 1902 eine Anschaffung bindend vorsah.
Dies ist die Original-Einladung vom 13.01.1901
1902
Schon im März dieses Jahres gingen den Gemeinden mit den neu gebildeten Pflichtfeuerwehren die Ausführungsbestimmungen der Verordnung des Landrates zu. Gleichzeitig musste von den Gemeindevorstehern berichtet werden, wieviel Feuerwehrmannschaften vorhanden waren und wie sie gegliedert wurden. Auch die Übungstage waren anzugeben, da Landrat Kleine die Absicht hatte, zuweilen den Uebungen beizuwohnen.
Durch den Landrat des Kreises wurde auch in jedem Jahr an die Anträge auf Bewilligung von Beihülfen zur Verbesserung des Feuerlöschwesens aus dem Hülfsfonds der vereinigten landschaftlichen Brandkasse Hannover erinnert. Bei Anträgen zur Anschaffung einer Spritze war eine Zeichnung derselben nebst Kostenanschlag sowie der Lieferungs-Kontrakte, bei Anschaffung sonstiger Löschgeräthe mindestens ein Kostenanschlag und eine detaillirte Beschreibung der Gegenstände vorzulegen.
Sehr interessant ist auch die Bekanntmachung vom 09. April 1902, in der namentlich festgelegt wurde, welche Gemeinden sich gegenseitig Feuerlöschhilfe zu leisten hatten.
Allgemein galt der Grundsatz, dass die Gemeinden einander jeweils im Umkreis von bis zu 7 ½ km Feuerlöschhilfe zu leisten hatten. Für Oerrel bedeutete dies, dass die Oerreler Wehr nach Trauen und Munster, aber auch in den Landkreis Uelzen nach Lintzel und Brambostel, sowie in den Landkreis Celle nach Schmarbeck ausrücken musste. Zusätzlich war festgelegt, dass nach Aufforderung auch in Breloh Löschhilfe zu leisten war. Für die Löschhilfe nach Aufforderung galt ein Radius zwischen 7 ½ und 10 km um jede Gemeinde.
Es war darüber hinaus vorgeschrieben, dass bei großen Bränden innerhalb des Kreises Soltau auf Anordnung des Landrates auch von grundsätzlich nicht dazu verpflichteten Gemeinden Feuerlöschhilfe geleistet werden musste. Doch nicht bei jedem Wetter, denn bei schweren Gewittern, die oftmals Ursache verheerender Brände waren, waren die Gemeinden von der Löschhilfe befreit, die nur eine Spritze besaßen. Befreit waren auch die Gemeinden, in denen zur gleichen Zeit ein Schadenfeuer ausgebrochen war.
Bei Wald-, Heide- und Moorbränden durfte nur eine Feuerwehr-Mannschaft mit Schaufeln und Beilen ausrücken. Ihre anderen Löschgeräte musste sie zu Hause lassen.
Was geschah sonst noch?
Im August 1902 wurde in Oerrel ein neuer Gemeindevorsteher gewählt. Forstaufseher Heinrich Gerloff wurde als solcher am 28. August durch Landrat Kleine verpflichtet. Doch er blieb nur kurze Zeit im Amt, denn schon im Dezember des gleichen Jahres wurde Provinzialförster Grube neuer Gemeindevorsteher, da Gerloff versetzt worden war.
1903
Am 16. Juni fanden die Reichstagswahlen statt. In Oerrel war das Wahllokal im Hause des Gemeindevorstehers Grube, der auch als Wahlvorsteher bestimmt war.
1906 hatte Oerrel nach der Zählung vom 01. Dezember 1905 genau 218 Zivil-Einwohner.
Der Weg von Dethlingen über Oerrel nach Lintzel wurde wegen der Ausführung von Planumsarbeiten von 700 Meter vor Oerrel bis 700 Meter hinter Oerrel bis auf weiteres gesperrt, heißt es in einer amtlichen Bekanntmachung vom 17. Januar dieses Jahres.
Der Landrat empfiehlt, daß die Besitzer der mit Stroh gedeckten Häuser sich eine sogenannte Feuerpatsche anschaffen sollten, damit die auf die Dächer fliegenden Funken ausgelöscht werden können. Diese Feuerpatsche hat sich vielfach vortrefflich bewährt und ist umsomehr zu empfehlen, als sie mit nur geringen Kosten von jedem geeigneten Handwerker hergestellt werden kann.
Zur Regelung des Feuerlöschwesens in den Gemeinden, welche zur Bildung einer eigenen Ortsfeuerwehr nicht imstande, mit einer anderen Ortschaft auch nicht zu einer gemeinsamen Feuerwehr vereinigt und deshalb von der Bildung einer Feuerwehr entbunden worden sind, wurden eigene Vorschriften erlassen. Diese traten am 01. April 1906 in Kraft und galten im Kreis Soltau für die Gemeinden Wintermoor, Ehrhorn, Wilsede, Trauen, Reddingen und Grauen.
Am 06. und 07. August 1906 weilte Kaiser Wilhelm II. in Munster. Aus diesem Anlass war die Landstraße von Ilster nach Munster für den Verkehr mit Wagen, Fahrrädern, Automobilen und für Reiter gesperrt.
Für die genannte Zeit hat der Verkehr über Breloh zu erfolgen.
Am Montag den 6. August, abends von 8 bis 11 Uhr wird die Landstraße zwischen dem Hanloh und dem Lager für jeden Verkehr gesperrt, hieß es amtlicherseits.
1907
In der Gemeinde Oerrel wurde der kommissarische Provinzial-Revierförster Haehn zum Gemeindevorsteher gewählt und am 02. Oktober durch den Landrat Dr. von Rappard verpflichtet.
Vor einer Gemeindevorsteherwahl musste die Wählerliste, d. h. die Liste der zur Teilnahme an der Wahl berechtigten Gemeindemitglieder, eine Woche lang ausgelegt werden. Dies musste auf der Liste vermerkt werden.
Die Wahl durfte nicht eher vorgenommen werden, bis die Auslegung der Wählerliste bescheinigt und über etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit entschieden worden war.
1908 empfiehlt der Vorsitzende des Kreisausschusses, Landrat Dr. von Rappard, den Herren Gemeindevorstehern, in ihren Bezirken nach Möglichkeiten auf eine Anschaffung des Handfeuerlösch-Apparates “Minimax” in ausreichender Zahl hinzuwirken und ihm die Bestellung bis zum 20. Juni d. J. einzureichen.
Zuvor hatte er die Vorteile dieser “Apparate” beschrieben und ausgedrückt, dass er sie für sehr zweckmäßig und wünschenswert hält, so daß diese außerordentlich handlichen Apparate, die im Falle der Gefahr auch von schwächlichen Personen und größeren Kindern leicht in Tätigkeit gesetzt werden können, nicht nur für jede Hofstelle, sondern für jedes Haus angeschafft werden sollten.
1909
Im Mai dieses Jahres gab es eine anhaltende Trockenheit, verbunden mit trockenen Winden, so dass die Feuergefahr in der Heide, in den Mooren und den Wäldern besonders groß war. Daher wurden die Gemeindevorsteher daran erinnert, dass nach den Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 20. April 1882, bei einem Wald-, Heide- oder Moorbrand die Vorsteher der im Umkreis von 7,5 km von der Brandstelle belegenen Ortschaften ohne jede Aufforderung mit einer angemessenen Löschmannschaft zu Hilfe zu eilen haben. Wer sich dieser Pflicht entzieht, macht sich strafbar.
Der Landrat machte auch bekannt, dass sich bei den sämtlichen Feuerwehren die Einführung eines einheitlichen Kuppelstückes empfiehlt. Er schlug auch sogleich eines vor, nämlich das “Normal-Kuppelstück, System Storz mit 45 mm lichter Durchflußbreite, da es nach den gemachten Erfahrungen zu einer allgemeinen Verwendung in erster Linie geeignet ist. Die Gemeindevorsteher sollten es bei Gelegenheit einführen.
1910
Anfang dieses Jahres wurden durch den Landrat Dr. von Rappard schärfere Maßnahmen bei der Verhütung von Waldbränden erlassen. So wurden ab sofort Brennerlaubnisscheine, mit denen das Verbrennen von Holz etc. auf einem Grundstück gestattet wurde, nur noch für eine bestimmte Woche, innerhalb der das Brennen ausgeführt werden musste, herausgegeben. In der Zeit vom 1. Mai bis 1. September wurden überhaupt keine Brennerlaubnisscheine mehr ausgegeben.
Nur wenig später wurde durch eine Polizei-Verordnung betreffend das Heide- und Moorbrennen im Regierungsbezirke Lüneburg die Zeit des Brennverbotes sogar bis zum 15. September verlängert. Gleichzeitig wurden weitere neue Bestimmungen erlassen, die für mehr Sicherheit beim Verbrennen in offener Flur sorgen sollten. Anscheinend ist es durch das Verbrennen immer wieder zu Wald- und Heidebränden gekommen, die man auf diese Weise zu verhindern versuchte.
Der März des Jahres 1910 war so trocken, dass der Landrat die Gemeindevorsteher aufforderte, die Eingesessenen ihrer Bezirke mit Bezug auf die Strafbestimmungen wiederholt vor dem unvorsichtigen Umgehen mit Feuer in Wäldern, Heiden und Mooren zu warnen, daß die Personen (...) zum vollen Ersatze des angerichteten Schadens auch dann herangezogen werden können, wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Königlichen Gendarmen werden angewiesen, Uebertretungen der fraglichen Art ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und etwa wahrgenommene stets sofort und unnachsichtig dem Landrat zur Anzeige zu bringen.
Am 21. August 1910 wurde in Schneverdingen der Feuerwehr-Verband für den Kreis Soltau gegründet. Auf dieses Ereignis wird an anderer Stelle noch näher eingegangen.
Was geschah 1910 sonst noch im Kreis?
Die Eröffnung der Kleinbahnen Bergen - Wietzendorf - Soltau und Beckedorf - Munster am 23. April wurde einen Tag vorher, am Freitag, den 22. April 1910 festlich begangen. Die Eröffnungsfeierlichkeiten bestanden aus einer Bereisung der Strecken und einem sich daran anschließenden Festessen im Hotel Meyer in Soltau, nachmittags 3 ½ Uhr, das Gedeck zu 3 Mark.
Ein großer Tag für den Kreis Soltau: Die Bevölkerung des Kreises war am Festtag gebeten, zahlreich an dem Festessen teilzunehmen.
Die Strecke Beckedorf - Munster war vorher, am Mittwoch, dem 20. April, durch eine Kommission abgenommen worden. Vormittags um 9 ½ Uhr startete man auf dem Kleinbahnhof in Munster. Der Sonderzug mit der Besichtigungskommission sollte dann etwa um 9 3/4 Uhr an der Gemeindegrenze Kohlenbissen, um 10 Uhr an der Gemeindegrenze Dethlingen und um 10 ½ Uhr an der Gemeindegrenze Trauen eintreffen.
Mit “Kleinbahn” wurden die Bahnlinien bezeichnet, deren Schienennetz nicht so aufwendig, zum Beispiel nicht in Schotter, verlegt werden musste, da die Lokomotiven und Waggons ein leichteres Gewicht hatten. Aus diesem Grund durften die Züge auch nicht so schnell fahren, so dass diese Strecken nur von regionaler Bedeutung waren. Außerdem gab es in diesen Zügen keine 1. Klasse und die Einrichtung der anderen Klassen bestand aus Holzbänken. Sie wurden privat betrieben, wobei sich die Kommunen daran beteiligten. So war auch der Landkreis Soltau bei den beiden zuvor genannten Kleinbahnlinien Miteigentümer.
1911 enthält der Etat des Kreises Soltau erstmals neben den sonst üblichen 100 Mark für das Feuerlöschwesen zusätzliche Ausgaben in Höhe von jeweils 100 Mark für die Kosten des Kreisfeuerwehrverbandes und für die Entschädigung des Kreis-Brandmeisters.
Die Gemeindevorsteher mussten dem Landrat Berichte über die Übungstage der Feuerwehren vorlegen. Säumige Gemeindevorsteher wurden durch Bekanntmachung mit einer Fristsetzung von fünf Tagen erinnert.
Und sonst? .... wurde für den Kreis Soltau ein Lichtbilder-Apparat angeschafft, der der Volksbelehrung dienen soll. Zur Einweihung des Apparats gab es am Sonntag, den 23. April 1911, abends 8 Uhr, im Hotel “Zum Kronprinzen” in Soltau den ersten Volksunterhaltungsabend “Ausflug an den sagenumwobenen Rhein” in etwa 150 künstlerischen Lichtbildern.
1912 erinnert der Landrat daran, dass auch kleinere Brände zuerst ihm oder dem zuständigen Gendamerie-Wachtmeister anzuzeigen seien und nicht sofort dem Agenten der Feuerversicherung, denn die Auszahlung der Schadenssumme konnte erst nach Feststellung der Ursache des Brandes genehmigt werden.
1912 gab es auch schon Zwischenfälle mit Autos: Besitzer und Führer von Kraftfahrzeugen beklagten sich wiederholt, daß von Schulknaben häufig Steine und Unrat auf ihre Automobile geworfen wurden. Die Gemeindevorsteher wurden ersucht, durch die Eltern und Lehrer die Kinder vor diesem Unfug zu warnen. Die Kinder machen sich dadurch strafbar und ihre Eltern schadensersatzpflichtig, hieß es in einer Bekanntmachung vom 13. Februar 1912.
Für den Umfang der politischen Gemeinde Munster wurde eine eigene Polizei-Verordnung erlassen, die dem Schutz der Kellnerinnen in den Schankräumen der Gast- und Schankwirtschaften galt. Darin war auch die Kleiderordnung (anständig und durchaus unauffällig, am Halse geschlossen) geregelt. Auch durften sie nicht in unanständiger oder auch nur auffälliger Weise an den Fenstern und Türen der Schankräume verweilen, oder durch Worte, Gebärden oder andere Zeichen Personen in den Schankraum locken.
1913
In den nächsten Tagen wird den Gemeindevorständen ein Büchlein “Ratschläge für die Wasserversorgung zu Feuerlöschzwecken” zugehen. Ich empfehle den Herren Gemeinde-Vorstehern, das Büchlein aufmerksam durchzulesen und danach die für Ihre Gemeinden geeigneten Einrichtungen zu treffen. Das Buch ist aufzubewahren, heißt es in einer Bekanntmachung des Landrats vom 06. Januar dieses Jahres.
Für alle Landgemeinden, in denen es bis dahin keine besondere Feuerordnung gab, wurde am 5. Februar 1913 die ländliche Feuerordnung für den Regierungsbezirk Lüneburg erlassen, in der allgemeine Vorkehrungen gegen Feuersgefahr in den Dörfern geregelt wurden. Das schloss auch Regelungen über die Benutzung beweglicher Futterkessel und beweglicher Kochherde sowie das Reinigen der Schornsteine und Rohre sowie die Feuerschau mit ein.
Und außerdem: Hatte der Kaiser sein 25jähriges Regierungs-Jubiläum. Aus diesem Anlass waren alle Kreiseingesessenen zu einem Festessen am Montag, dem 16. Juni 1913 in Meyers Hotel in Soltau eingeladen. Aus einer Stiftung des Kreises in Höhe von 800 Mark wurde aus diesem Anlass für alle Schulen im Kreis ein künstlerisch ausgeführtes Kaiserbild mit passendem Rahmen beschafft.
Wegen eines Scharfschießens der 19. Feldartillerie-Brigade bei Brambostel wurde am 30. August 1913 die Straße Oerrel - Brambostel für jeglichen Verkehr gesperrt.
Als Gemeindevorsteher von Oerrel wurde am 10. Oktober 1913 der Provinzial-Oberförster Haehn nach seiner Wiederwahl bestätigt und erneut verpflichtet.
Nach der amtlichen Zählung vom 01. Dezember 1913 hatte Oerrel 228 Zivil-Einwohner.
1914
Die Einwohner Oerrels spendeten im Februar für die durch ein im Januar eingetretenes Hochwasser an der Ostseeküste Geschädigten 17,25 Mark. Im Kreis Soltau kamen bis zu diesem Zeitpunkt 1.241,75 Mark an Spenden zusammen.
Und dann war es aus mit dem Frieden. In der amtlichen Beilage Nr. 31 vom 31. Juli 1914 wurde die Erklärung des Kriegszustandes durch Kaiserliche Verordnung bekanntgegeben. Verordnungen und Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit dem I. Weltkrieg standen, nahmen jetzt breiten Raum ein. Dennoch gab es auch weiterhin Bekanntmachungen in Sachen Brandschutz und Feuerwehr. Allerdings waren es in den Kriegsjahren 1914 bis 1918 nur noch wenige.
1915
In einer Bekanntmachung vom 11. Mai d. J. betreffend Waldbrände hieß es u. a.: Bei der zunehmenden Trockenheit in Wald und Heide ist die Gefahr des Ausbruchs verheerender Wald-, Heide- und Moorbrände und damit eine schwere Schädigung der Kreiseingesessenen wieder näher gerückt.
1918 gab der kommandierende General des 10. Armeekorps am 24. Februar in der amtlichen Beilage zur Böhme-Zeitung wiederholt eine Bekanntmachung (Generalkommando-Verordnung) heraus, die sich mit dem Verbot des Rauchens und Feueranzündens in Forsten, Wäldern, Heiden und Mooren befasste. Darin wurden die Vorschriften verschärft, da es aufgrund des Krieges Schwierigkeiten gab, Löschmannschaften zur Brandstelle zu bringen.
Der Landrat ging am 15.April 1918 ebenfalls auf den Personalmangel ein: Die Bestände der freiwilligen und Pflichtfeuerwehren sind durch die Einberufung zum Heeresdienst vielfach so geschwächt, daß zur Sicherung der Erntevorräte eine einigermaßen ausreichende Ausfüllung der eingetretenen Lücken dringend geboten erscheint. Am zweckmäßigsten wird das durch Einstellung aller brauchbaren männlichen Einwohner im Alter von 16 - 60 Jahren in die Feuerwehren erreicht werden können. Ich ersuche die Gemeindevorstände und die Vorstände der Freiwilligen Feuerwehren, das Erforderliche baldigst zu veranlassen.
Auf jeden Fall wird verlangt werden müssen, daß genügend Personen vorhanden und nötigenfalls auszubilden sind für die Bedienung der Spritzen, Schläuche und aller anderen Feuergerätschaften, damit beim Ausbruch von Feuer wenigstens in dieser Beziehung keine Mängel vorhanden sind. (...) Die Spritzenschläuche müssen möglichst geschont werden, weil ein Ersatz derselben nichtmöglich ist. Alle Löschgeräte, Brunnen und sonstigen Wasserentnahmestellen sind ordnungsgemäß instand zu halten.
Am 11. Juli 1918 war dann aber Ersatz für unbrauchbar gewordene Schläuche freigegeben worden. Bei den Wehren musste eine Ersatzbeschaffung im Interesse des Feuerschutzes unbedingt erforderlich sein, was im Antrag ausdrücklich zu bescheinigen war.
Außerdem kamen neben den schon üblichen Bekanntmachungen wegen der Sperrung des Truppenübungsplatzes Munster (Lager) [heute Munster-Süd] Bekanntmachungen über die Sperrung des Gasplatzes Breloh wegen “Gasschießens” hinzu. Immer wieder wurde auf das Verbot des Betretens des Gasplatzes und den damit verbundenen Gefahren hingewiesen. Übrigens lag der Gasplatz Breloh teilweise auch auf dem Gebiet der Gemeinde Oerrel.
Am 11. November 1918 endete mit Unterzeichnung der Waffenstillstandsbedingungen durch die deutsche Delegation der I. Weltkrieg.
1919 trat die “Weimarer Verfassung” in Kraft. Deutschland wurde eine Demokratie. Der Kaiser hatte abgedankt und war nach Holland ins Exil gegangen. Der Souverän war nun das Volk. Bis 1933.
Ein Jahr nach Ende des I. Weltkrieges, am 24. Oktober 1919, wurde das Gebiet des Gasplatzes Breloh von einer schweren Explosion erschüttert. Dabei wurden Gaswolken frei, die besonders das Gebiet der Raubkammer und deren nähere Umgebung gefährdeten. Auch die Landstraße von Soltau nach Lüneburg (heute B 209) war betroffen. Die Raubkammer war bis zum 8. November 1919 gesperrt und durfte nur mit Gasmaske betreten werden.
Infolge dieser Explosion musste der Gasplatz wegen der Vernichtung der Kampfgase und Gasmunition bis 1920 und darüber hinaus immer wieder für einige Zeit gesperrt werden. Betroffen waren auch die Wege von Kohlenbissen und Trauen nach Wulfsode und Heidkrug (ein Ort auf dem Truppenübungsplatz, den es heute nicht mehr gibt), die das Gebiet des Gasplatzes durchquerten.
1921
Aus einer Bekanntmachung vom 2. Februar geht hervor, dass am Ende des Jahres 1919 der Feuerwehr-Unterstützungskasse der Landschaftlichen Brandkasse Hannover 868 Feuerwehren mit 38.088 Mitgliedern angehörten. Damit hatte die Mitgliederzahl fast wieder den Stand des letzten Friedensjahres vor dem I. Weltkrieg (40.337 Mitglieder) erreicht.
Im Rechnungsabschluß der Feuerwehr-Unterstützungskasse für das Jahr 1920 waren schon 876 Feuerwehren mit 40.861 Mitgliedern verzeichnet, so dass damit wieder die Höhe der Vorkriegszeit erreicht bzw. überschritten worden war. 1919 hatte es 42 Unfälle im Feuerwehrdienst gegeben, darunter war ein Todesfall zu beklagen. 1920 waren es 46 Unfälle (ohne Todesfall).
Im April 1921 wurde das Rauchen auf dem Truppenübungsplatz Munster verboten, da hierdurch Brände verursacht werden, die auf dem Übungsplatze häufig unentbehrliche militärische Einrichtungen vernichten, die bei der schlechten Wirtschaftslage des Reiches nicht zu ersetzen sind, hieß es in der Bekanntmachung.
1922 veröffentlichte die Kommandantur des Truppenübungsplatzes Munster eine Danksagung mit folgendem Wortlaut: Allen Einwohnern von Reiningen, Reddingen und Wietzendorf, sowie allen anderen Zivilpersonen, die bei der Bekämpfung des am 8. d. M. (Mai) auf dem Truppenübungsplatze ausgebrochenen Heidebrandes unter Einsatz ihrer ganzen Kräfte und mit größter Umsicht beteiligt waren, spricht die Kommandantur hiermit ihre vollste Anerkennung und besten Dank aus.
Frhr. von Hammerstein
1923 im Mai wird der bisherige Beigeordnete Hermann Kohlmeyer aus Kohlenbissen zum Gemeindevorsteher von Oerrel gewählt und durch den Landrat bestätigt.
1925 hatte eine Revision der Feuerteiche durch den Landrat ergeben, daß dieselben sich zum Teil in einem Zustand befinden, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen können. Die Gemeindebehörden wurden ersucht, alsbald eine eingehende Besichtigung der Feuerteiche vorzunehmen und bestehende Mängel sofort abzustellen.
Weiter war umgehend zu prüfen, ob
1. die Errichtung weiterer Feuerteiche nötig und möglich ist, und
2. welche sonstigen Verbesserungen im Feuerlöschwesen erforderlich und durchführbar erscheinen.
Die Gemeindevorsteher mussten zu beiden Punkten innerhalb von vier Wochen dem Landrat berichten. In einer Bekanntmachung vom 15. April 1925 wird auf die Brandgefahr elektrischer Anlagen hingewiesen: Es wird daher vor dem leider noch vielfach üblichen Flicken oder Kurzschließen der Sicherungen durch Drähte etc. gewarnt, da sich die Betreffenden dadurch der Gefahr einer fahrlässigen Brandstiftung aussetzen.
Am 8. Juni 1925 wurde die von der Stadt Soltau beschaffte und der Freiwilligen Feuerwehr Soltau zur Verfügung gestellte Motorspritze durch Bekanntmachung des Landrates auch für andere Orte als Löschhilfe zur Verfügung gestellt.
Gleichzeitig wurden die Gebühren für die Benutzung festgelegt. So kostete jede Stunde für die Motorspritze 4 Mark, für jeden gebrauchten Saugschlauch wurden je Stunde 0,50 Mark in Rechnung gestellt.
Auch das Personal war zu bezahlen. 2 Mark je Stunde für den Führer bzw. Stellvertreter und 1,50 Mark/Stunde für den Maschinisten, sowie eine Mark/Stunde für einen Feuerwehrmann. Berechnet wurde die Zeit vom Abrücken der Motorspritze am Spritzenhause bis zur Rückkehr in dasselbe.
Es wurden auch die Vorbedingungen für die Anforderung der Motorspritze genannt: In der Nähe der Brandstelle muß sich genügend Wasser befinden, da die Spritze in der Minute 1000 Liter Wasser leistet. Gewöhnliche Brunnen und kleine Teiche würden in kurzer Zeit leergepumpt sein und somit der Zweck der Anforderung der Motorspritze verfehlt sein.
Was geschah außerdem? Bereits 1924 war die Reichsmark (RM) als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt worden und die Inflation damit beendet. Ab 01. Juni 1925 bekam ein über 21-jähriger Arbeiter 3,50 RM am Tag als Ortslohn ausgezahlt. Der Jahresarbeitslohn land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter betrug für Männer über 21 Jahre 810,00 RM.
Am 29. März 1925 fand - nach dem plötzlichen Tod des ersten Reichspräsidenten Friedrich Ebert - eine neue Reichspräsidenten-Wahl statt. Abstimmungsort in Oerrel war das Büro des Försters und Beigeordneten Waßmann. Da der Gemeindevorsteher Kohlmeyer in Kohlenbissen wohnte, musste für die Wahl das Büro seines Vertreters in Oerrel zum Wahllokal bestimmt werden. Gewählt wurde in den kleineren Gemeinden in der Zeit zwischen 10 Uhr vormittags und 5 Uhr nachmittags. In Soltau, Schneverdingen, Munster und Wietzendorf konnte dagegen zwischen 9 Uhr und 6 Uhr (abends) die Stimme abgegeben werden.
1926
Am 7. Oktober kündigte Landrat Duvigneau eine Feuerwehr-Alarmübung an, die an einem Tag zwischen dem 20. Oktober und 10. November 1926 stattfinden würde. Damit sollte die Schlagfertigkeit der Feuerwehren geprüft werden.
In welchem Kreisteile die Alarmübung stattfindet, steht noch nicht fest, heißt es weiter. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß alle Pflicht- und Freiwilligen Feuerwehren in einem Umkreise von 7,5 Kilometern vom Brandherde zur Löschhülfe verpflichtet sind. Die Herren Gemeindevorsteher ersuche ich, für den Fall, daß als Alarmort ihre Gemeinde in Frage kommt, für Sicherstellung der sofortigen Benachrichtigung aller zur Löschhilfe verpflichteten Feuerwehren der Umgebung wie im Ernstfalle Sorge zu tragen. (Näheres ist von dieser Übung nicht bekannt.)
1929 hatte es einen sehr trockenen Sommer gegeben. Daher wurde am 26. September darauf hingewiesen, dass sich die große Dürre in diesem Sommer auch sehr stark in der Feuerversicherung bemerkbar macht. Täglich werden Brände gemeldet, deren Abdeckung erhebliche Mittel in Anspruch nimmt. In sehr vielen Fällen ist die Brandursache auf Fahrlässigkeit sowohl Erwachsener wie von Kindern zurückzuführen. (...).
Eine große Brandgefahr besteht ferner darin, daß Autobesitzer ihre Kraftfahrzeuge in offene Bretterschuppen, Scheunen, Wagenremisen usw. unterstellen, in denen sich leicht brennbare Stoffe, manchmal sogar Feuerstätten befinden. (...).
Am 7. Oktober 1929 wird von der Landschaftlichen Brandkasse Hannover eine Belohnung von 5.000 Reichsmark für die Aufdeckung von Brandstiftungen für jeden Einzelfall ausgesetzt.
Grund dafür war die Häufung von Bränden in der Provinz Hannover, deren Entstehung nicht aufgeklärt werden konnte, die aber mutmaßlich auf Brandstiftung zurückzuführen waren.
Dies hatte insbesondere in der ländlichen Bevölkerung eine gewisse Beunruhigung hervorgerufen. Außerdem bestand der Wunsch nach kräftiger Abwehr dieser verbrecherischen Vergeudung von Volksvermögen.
1931 wird in einer Bekanntmachung vom 27. März erneut auf die Gefahr von Wald-, Heide- und Moorbränden in den kommenden Sommermonaten hingewiesen. Ferner heißt es darin, dass Personen, die es unterlassen, einen Wald- pp. Brand sofort, nachdem er bemerkt ist, anzuzeigen, unterliegen der Strafe, ebenso wie jede unvorsichtige Handhabung mit brennenden oder glimmenden Gegenständen.
Die Herren Lehrer werden ersucht, die verheerenden Wirkungen der Wald- usw. Brände und deren Bedeutung in unserer Volkswirtschaft, den Kindern wiederholt vor Augen zu führen und sie ernstlich vor dem Gebrauch von Streichhölzern und Feuerzeugen zu warnen.
Damit enden die Auszüge aus der amtlichen Beilage der Böhme-Zeitung.
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