Mitglieder der Feuerwehr - FFW Oerrel


Wir sind die
Freiwillige Feuerwehr Oerrel


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Mitglieder der Feuerwehr

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MITGLIEDER – Informationen über uns

Die Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen sind Einrichtungen der Gemeinden. Diese sind nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz verpflichtet eine – nach den örtlichen Verhältnissen – leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Berufsfeuerwehren, die in Städten ab 100 000 Einwohnern aufzustellen sind, Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren leisten ihren Dienst ehrenamtlich. Daneben gibt es noch die Werkfeuerwehren, die für den Schutz eines bestimmten Objektes oder eines Firmengeländes zuständig und dort entweder nebenberuflich oder hauptberuflich beschäftigt sind. Alle gemeindlichen Feuerwehren eines Landkreises bilden gemeinsam die Kreisfeuerwehr.  
Die Freiwillige Feuerwehr Oerrel ist eine Stützpunktfeuerwehr der Stadtfeuerwehr Munster, zu der die fünf Ortsfeuerwehren Munster, Breloh, Oerrel, Trauen und Ilster-Alvern-Töpingen gehören. Eine Stützpunktfeuerwehr muss als Mindeststärke eine Gruppe und einen selbstständigen Trupp oder zwei Staffeln sowie als Mindestausstattung ein Löschgruppenfahrzeug mit Truppbesatzung oder zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung haben.  
Wir leisten unseren Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Oerrel ehrenamtlich, also ohne Bezahlung. Würden wir das nicht tun, müsste die Stadt Munster eine Pflichtfeuerwehr aufstellen. Zum Dienst in einer Pflichtfeuerwehr wären die Einwohnerinnen und Einwohner des Ortes verpflichtet, die von der Stadt Munster dazu herangezogen werden würden. Dadurch, dass wir die Aufgaben freiwillig übernommen haben, muss niemand zwangsweise zum Dienst in der Feuerwehr herangezogen werden.  


Wir finden das toll - Ihr hoffentlich auch.

Unsere Feuerwehr in Oerrel besteht aus einer

  • Einsatzabteilung, der alle Kameradinnen und Kameraden angehören, die als aktives Mitglied in die Wehr eingetreten und nicht älter als 67 Jahre sind. Als aktives Mitglied können Frauen und Männer ab dem 16. Lebensjahr in die Feuerwehr eintreten, sofern die gesetzlichen Voraussetzung erfüllt sind (siehe weiter unten).

  • Altersabteilung, der alle ehemals aktiven Kameradinnen und Kameraden angehören. In die Altersabteilung wechselt ein Mitglied spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Auf Wunsch kann ein aktives Mitglied bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres wechseln.

  • Jugendfeuerwehr (JF), in die Mädchen und Jungen ab Vollendung des 10. Lebensjahres eintreten können. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, endet die Mitgliedschaft in der JF und wechselt in die Einsatzabteilung. Ein Wechsel in die Einsatzabteilung ist aber auch schon mit der  Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Eine Kinderfeuerwehr, die nach dem Gesetz auch möglich ist, haben wir derzeit nicht.

Der Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr und in die Jugendfeuerwehr ist im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) geregelt. Die entsprechenden Paragrafen sind weiter unten als Auszug ebenso zu finden, wie ein Link zum kompletten NBrandSchG.  

Unterstützt werden wir durch unsere

  • Fördernden Mitglieder, die einen wichtigen Beitrag für unsere Kameradschaftspflege leisten und im Gegenzug an vielen unserer internen Veranstaltungen teilnehmen können. Viele öffentliche Veranstaltungen für die Dorfgemeinschaft wären ohne diese Unterstützung gar nicht möglich. Daher freuen wir uns sehr, dass wir unsere fördernden Mitglieder an unserer Seite haben. Herzlichen Dank dafür!  

Informationen speziell für unsere fördernden Mitglieder sind hier ab sofort im Untermenü zu finden.



Auszug aus dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) vom 18. Juli 2012

§ 12
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1)
1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
2 Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.

(2)
1 Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann als Vollmitglied angehören, wer
1. Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht,

2. für den Einsatzdienst persönlich und gesundheitlich geeignet ist und  

3. das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2 Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht.
3 Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
4 Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten.

(3)
1 Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
2 Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
3 Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
4 Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte.
5 Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.

(4)
1 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen.
2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.  

(5)
Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.

(6)
1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu
wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach     Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
2 Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung erteilt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
4 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person bestimmt Personen, die zur Auskunftserteilung berechtigt sind.
5 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person weist die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 hin; der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
6 Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes.

Über den nachfolgenden Link findest Du immer die gültige Fassung des § 12 der Nds. Brandschutzgesetzes:

Zur gültigen Fassung des kompletten Niedersächsischen Brandschutzgesetzes führt dieser Link:


§ 13
Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1)
1 Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren.
2 Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.

(2)
Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(3)
1 Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

(4)
1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen.
2 Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden.


Über den nachfolgenden Link findest Du immer die gültige Fassung des § 13 des Nds. Brandschutzgesetzes:



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