1933 bis 1945 - FFW Oerrel


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1933 bis 1945

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Vom Verein zur technischen Hilfspolizeitruppe
Die Feuerwehren von 1933 bis 1945
Die Gesetzgebung im Feuerlöschwesen ging auch in der Zeit nach 1933 weiter. Dazu müssen wir jetzt allerdings auf das Reichsgesetzblatt zurückgreifen. Denn 1933, nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten und der Gleichschaltung der Länder, und damit auch Preußens, wurde alles von Berlin aus bestimmt. Die Demokratie war abgeschafft. Deutschland war eine Diktatur.

1933 begann es mit dem Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 15. Dezember. Darin hieß es, dass in jedem Ortspolizeibezirke eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein muß. Die Feuerwehr bedarf der Anerkennung der Polizeiaufsichtsbehörde.

Die Feuerwehr im Sinne dieses Gesetzes bestand aus Berufsfeuerwehrmännern, aus einer freiwilligen Feuerwehr und aus Personen, die durch Polizeiverordnung zu einer Pflichtfeuerwehr zusammengeschlossen sind.

§5 bestimmte, dass Freiwillige Feuerwehren Vereine sind, deren Vereinszweck in der Bekämpfung der Feuersgefahr bestehe. Für die Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr bedurfte es der Genehmigung der Vereinssatzung durch die Polizeiaufsichtsbehörde.

Erreichten die Freiwilligen Feuerwehren nicht die vorgeschriebene Mindeststärke, die den örtlichen Verhältnissen angepasst war, mussten Pflichtfeuerwehren gebildet werden.

Die in einem Kreis vorhandenen anerkannten Freiwilligen Feuerwehren bildeten einen Kreisfeuerwehrverband. Dieser war nun eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes bedurfte der Genehmigung durch den Landrat, der auch die Aufsicht über den Verband hatte und außerdem die Vorstandsmitglieder ernannte bzw. wieder abberufen konnte.

Aufgabe des Kreisfeuerwehrverbandes war es von nun an, durch die Veranstaltung von Führerbesprechungen den Austausch von Erfahrungen sicherzustellen und durch gemeinsame Feuerwehrübungen die Schlagkraft der örtlichen Feuerwehren zu erhöhen.

Bei einem Brand hatte der Führer der Wehr des Brandortes die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten, sofern nicht der Ortspolizeiverwalter selbst die Leitung übernahm. Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moorbränden hatte - sofern anwesend - ein Forstbeamter die technische Leitung. Andernfalls oblag sie dem Führer der Wehr, die zuerst beim Feuer eingetroffen war.

Durch einen Runderlass vom 22.12.1933 zu diesem Gesetz war festgelegt worden, dass die Freiwilligen Feuerwehren als Vereine wie bis dahin bestehen blieben. Allerdings mussten es jetzt rechtsfähige, d. h. eingetragene, Vereine sein, damit sie dem Kreisfeuerwehrverband angehören konnten. Eine Mustersatzung sei für die Feuerwehren in Vorbereitung, hieß es abschließend im Erlass.

1934 wurden durch die Polizeiverordnung vom 1. November neue Vorschriften für Pflichtfeuerwehren erlassen. Darin hieß es, dass die in der Pflichtfeuerwehr zusammengeschlossenen Mannschaften (Pflichtfeuerwehrmänner) verpflichtet sind, an allen vom Ortspolizeiverwalter angesetzten Übungen teilzunehmen und bei Brandalarm unverzüglich zur Teilnahme an den Löscharbeiten zu erscheinen.

Bezüglich des Verhältnisses der Pflichtfeuerwehr zur Freiwilligen Feuerwehr wurde festgelegt, dass diese bei einem Einsatz im Brandfall und bei Übungen eine einheitliche Feuerwehr bilden. Die Leitung dieser einheitlichen Feuerwehr hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr im Auftrag des Ortspolizeiverwalters.

Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr war jeder männliche Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Wie schon vorher, so waren auch durch diese Polizeiverordnung Angehörige bestimmter Berufe ausgenommen, die hier im Einzelnen nicht aufgeführt werden.

Eigentümer von Fahrzeugen mussten diese auf Ersuchen des Ortspolizeiverwalters in fahrbereitem Zustand für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen. Dies galt auch für Motorfahrzeuge, wie es in der Verordnung ausdrücklich hervorgehoben wurde.

Eigentümer bestimmter Fahrzeuge, die in der Verordnung aber nicht extra aufgeführt wurden, waren verpflichtet, bei Brandalarm unverzüglich mit ihren Fahrzeugen, auch ohne besonderes Ersuchen, auf dem Alarmplatze zu erscheinen. Die Liste dieser Pflichtigen setzte die Ortspolizeibehörde jährlich im Voraus fest.

Diese Vorschriften galten auch für die Hilfeleistung bei auswärtigen Bränden und bei Übungen. Allerdings sollte der Zeitpunkt bei Übungen mindestens drei Tage vorher angekündigt werden. Die Fahrzeugführer unterstanden im Einsatzfall der Ortspolizeibehörde und dem Führer der anerkannten Feuerwehr.

Jede Pflichtfeuerwehr musste mindestens einmal in der Woche zwei Stunden üben. Wer als Pflichtfeuerwehrmann oder Fahrzeugführer seinen Pflichten nicht nachkam, konnte mit Zwangsgeld bis zu 150 RM oder Zwangshaft bis zu zwei Wochen zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden.

1938
Mit dem nächsten Gesetz hinsichtlich des Feuerlöschwesen kündigten sich die Vorbereitungen des Krieges an, denn in der Einleitung des Gesetzes vom 23. November 1938 heißt es: “Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, daß schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht.”

Allerdings traten die Bestimmungen nicht sofort in Kraft, wie aus einem dazu herausgegebenen Runderlass des Reichsministers des Innern vom 5.12.1938 hervorgeht. Dazu sollten noch besondere Durchführungsbestimmungen herausgegeben werden. Erst nach Beginn des II. Weltkrieges wurden die wesentlichen Paragraphen des oben genannten Gesetzes wirksam.

Das Gesetz führte eine spezielle Feuerschutzpolizei für bestimmte Gemeinden ein. In der 1. Durchführungsverordnung wurden die in Frage kommenden Städte namentlich aufgeführt: Es waren alle großen Städte des Deutschen Reiches. In diesen Städten gingen die Berufsfeuerwehren in der neu gebildeten Feuerschutzpolizei auf. Der Luftkrieg wurde vorbereitet.

Die Folge war, dass durch dieses Gesetz der Begriff Feuerwehren nur noch für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflicht- und Werkfeuerwehren bestand. In allen Gemeinden, in denen keine Feuerschutzpolizei bestand, musste eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide nebeneinander aufgestellt werden.

Außerdem wurden die von den Freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände aufgelöst. An deren Stelle trat eine einheitlich gegliederte Hilfspolizeitruppe, in der der freiwillige Dienst, als ehrenvoller, opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft gilt. Auch das Feuerwehrwesen in Deutschland war nun komplett gleichgeschaltet.

1939  
Nach Beginn des II. Weltkrieges am 01. September 1939 trat wenige Tage später - am 27. September 1939 - die erste Durchführungsverordnung in Kraft, die  die Organisation der Feuerschutzpolizei, in die die Berufsfeuerwehren übergeleitet wurden, betraf.

Die zweite Durchführungsverordnung vom 9. Oktober 1939 regelte das Verhalten bei Brandfällen. Darin wurde festgelegt, dass die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in den Gemeinden, in denen keine Feuerschutzpolizei bestand, beim Führer der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Brandortes lag.

Sollten zu einem Einsatz auch Feuerwehren aus umliegenden Orten hinzugezogen werden, so konnte der örtliche “Feuerwehrführer” die Leitung an den rangältesten Führer abtreten. Gab es am Brandort “nur” eine Pflichtfeuerwehr und es kamen Freiwillige Feuerwehren zur Hilfeleistung hinzu, so ging die Leitung aufgrund dieser Verordnung auf den Führer der zuerst eingetroffenen Freiwilligen Feuerwehr über.

Die technische Leitung umfasste die Befugnis, den taktischen Einsatz der Feuerlöschkräfte zu bestimmen. Die Oberleitung umfasste die Befugnis, benachbarte Feuerlöschkräfte zu den Einsatzstellen zu beordern. Dieser oblag auch die Entscheidung über die Anforderung anderer Formationen zur Hilfeleistung (z.B. Techn. Nothilfe, Reichsarbeitsdienst, Gliederung der Partei [NSDAP], Wehrmacht, Rotes Kreuz). Dies regelte ein Runderlass des Reichsministers des Innern vom 11.10.1939.

Bei Wald-, Moor- und Heidebränden lag die technische Leitung weiterhin bei Forstbeamten. Nur wenn kein Forstbeamter anwesend war, lag sie beim Führer der zuerst eingetroffenen Feuerwehr.

Mit dieser Verordnung wurde der Radius, in dem die Feuerwehren der Nachbarorte zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtet waren, um das Doppelte vergrößert. Lag dieser Radius bisher bei 7 ½ km, so waren es jetzt 15 km. Dies galt aber auch weiterhin nur dann, wenn die Feuersicherheit des eigenen Ortes nicht wesentlich gefährdet war.

Die Hand- und Spanndienste bestanden fort. Es mussten weiterhin Zugtiere und Fahrzeuge, einschließlich Motorfahrzeuge, auf Anforderung des Ortspolizeiverwalters für Feuerlöschzwecke und -übungen zur Verfügung gestellt werden.

Die Organisation der Freiwilligen Feuerwehr wurde durch die dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 24. Oktober 1939 für die Kriegsjahre festgelegt. Damit traten alle Vorschriften der (formal noch weiter bestehenden) Länder außer Kraft, die dem zugrunde liegenden Gesetz und dieser Verordnung widersprachen. Durch den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 23.11.1939 wurden die Ausführungsbestimmungen zu dieser Durchführungsverordnung festgelegt.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung war die Freiwillige Feuerwehr eine Hilfspolizeitruppe unter staatlicher Aufsicht. Im Erlass heißt es zur Einführung wörtlich: “In § 6 des Gesetzes wird der freiwillige Dienst in dieser Truppe als ein ehrenvoller opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft bezeichnet. Hiermit wird die Tätigkeit der Angehörigen dieser Hilfspol.-Truppe besonders hervorgehoben. Es muß daher auch von allen hierzu geeigneten Volksgenossen und insbesondere von den Beamten, Handwerkern und Angehörigen freier Berufe erwartet werden, daß sie sich dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr aus eigenem Entschluß zur Verfügung stellen.”

Die Mindeststärke wurde auf 18 Mann festgesetzt, wovon nur dann auf 14 Mann abgewichen werden konnte, wenn nicht genügend geeignete männliche Einwohner zur Verfügung standen und daher auch keine Pflichtfeuerwehr aufgestellt werden konnte. Wurde auch dies nicht erfüllt, so wurde die betroffene Gemeinde mit einer anderen Gemeinde zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen.

Es konnten nur gesunde und kräftige Männer deutscher Staatsangehörigkeit in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes gewachsen waren, als Volksgenosse einen guten Ruf hatten und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten. Der Bürgermeister hatte sich Gewissheit über den “guten Ruf” eines Bewerbers zu verschaffen.

Die Männer durften nicht jünger als 17 und nicht älter als 55 Jahre sein und mussten den damaligen Rassegesetzen entsprechen. Bei der Aufnahme musste der Feuerwehrmann vor versammelter Wehr in feierlicher Form den Eid auf den Führer leisten, der im § 6 der Verordnung vorgegeben war. Der Feuerwehrmann war nach § 7 verpflichtet:

a) an jedem Dienst unverzüglich und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle einzufinden,
c) sich durch vorbildliches Verhalten in und außer Dienst sowie durch soldatisches Auftreten der Ehre würdig zu erweisen, Angehöriger einer uniformierten Hilfspolizeitruppe zu sein,
d) allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
e) die Ausbildungsvorschriften für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten,
f) die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln.

Der Wehrführer war befugt, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten Ordnungsstrafen in Form von Warnungen, Verweisen oder Geldbußen bis zu 20 Reichsmark zu erteilen. Das Geld floss laut Erlass in die Wehrkasse (Kameradschaftskasse), in die auch die Zuweisungen der Gemeinde gezahlt wurden. Darüber war ein Kassenbuch zu führen.

Der aktive Feuerwehrdienst endete mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Feuerwehrmann zur Reserve über, heißt es im § 8 der Verordnung. Und weiter: Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Notzeiten dienen. Die angehörigen der Reserve tragen keine Uniform. Letzteres galt laut Erlass aber nicht für Angehörige der Reserve, die das Recht zum Tragen der Uniform bereits besaßen.

Festgelegt war in der Verordnung auch, unter welchen Voraussetzungen der Feuerwehrmann aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschied und wann er ausgeschlossen werden musste (§9).

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbände aufgelöst. Nach dem Erlass durften keine Auflösungsbeschlüsse gefasst werden. Die eingetragenen Vereine wurden lediglich im Vereinsregister gelöscht.

Das Vermögen ging ohne Liquidation auf die Gemeindeverbände (Kreise) oder auf die Länder über. Es musste aber für die bisher vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Die vierte Durchführungsverordnung, ebenfalls vom 24. Oktober 1939, betraf die Pflichtfeuerwehren. Wie die Freiwillige Feuerwehr war auch die Pflichtfeuerwehr eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie war dort aufzustellen, wo
a) eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandegekommen war oder
b) die bestehende Freiwillige Feuerwehr allein keinen ausreichenden Feuerschutz gewährleistete.

Der dazu herausgegebene Runderlass des Reichsministers des Innern vom 23.11.1939 besagte, dass zunächst der Versuch zu machen sei, aus den Mitgliedern der bestehenden Pflichtfeuerwehr, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer sich freiwillig meldender männlicher Einwohner, (...) eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Im Interesse des Feuerschutzes der Gemeinde musste die Pflichtfeuerwehr im bestehenden Umfang so lange erhalten bleiben, bis eine neugebildete Freiwillige Feuerwehr den Feuerschutz der Gemeinde übernehmen konnte. Erst wenn dieser Versuch ohne Ergebnis blieb, war die Pflichtfeuerwehr nach der 4. Durchführungsverordnung zu bilden.

Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr waren alle Männer einer Gemeinde vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Wie schon bei früheren Gesetzen waren auch jetzt wieder einige Personen von der Dienstpflicht befreit.

Es gab auch Personen, die nach dieser Verordnung zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr unfähig waren, dazu gehörten zum Beispiel mit Zuchthaus bestrafte Personen oder Menschen, die nicht mehr im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte waren und unter die damaligen Rassegesetze fielen.  

Für den Pflichtfeuerwehrmann galten im Wesentlichen die gleichen Pflichten wie für den freiwilligen Feuerwehrmann. Wehrführer der Pflichtfeuerwehr war der rangälteste Führer innerhalb dieser Wehr. Im Übrigen wurden die zuvor genannten Vorschriften der Freiwilligen Feuerwehr analog für die Pflichtfeuerwehr angewandt.

Nachdem die Freiwilligen Feuerwehren durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 zur technischen Hilfspolizeitruppe wurden, waren sie nach einem Erlass des Reichsministers des Innern vom 28.08.1939 an Kundgebungen, Aufmärschen, Feiern usw., die von Behörden ausgingen, ebenso wie andere Verbände sowohl durch geschlossene Gruppen als auch durch ihre Führer zu beteiligen. Die Feuerwehren waren so Teil der nationalsozialistischen Propagandamaschinerie geworden.

Damit war die Anpassung der Feuerwehren an den Krieg und die damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben abgeschlossen. Viele Kameraden verloren im II. Weltkrieg ihr Leben - sei es an der Front oder in der Heimat. Unter immer schwieriger werdenden Umständen versuchten die Männer der Feuerwehr Brände - auch nach Luftangriffen - zu löschen und die Schäden möglichst gering zu halten. Auch sie wurden Opfer dieses Krieges.
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