- Vereinigung Oerrel & Kohlenbissen
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Die Vereinigung von Oerrel und Kohlenbissen 1866
Oerrel und Kohlenbissen waren bis 1866 selbstständige Gemeinden. Dies änderte sich 1866, als die Einwohner beider Ortschaften den Zusammenschluss zu einer Gemeinde anstrebten. Den Ablauf der Vereinigung Oerrels mit Kohlenbissen können wir anhand einer im Niedersächsischen Landesarchiv in Hannover verwahrten Akte heute noch nachvollziehen.
Mit freundlicher Genehmigung des Landesarchivs dürfen wir daraus Dokumente veröffentlichen. Daher gilt für alle hier mit den Quellenangaben
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Was erfahren wir aus der
Acta betreffend die Vereinigung der bisher selbstständigen Landgemeinden Oerrel und Kohlenbissen zu einer einzigen politischen Gemeinde 1866
Über das was damals abgelaufen ist, lassen wir hier die Zeitzeugen von damals zu Wort kommen und werden nur dann wenn es erforderlich sein sollte, erläuternde Hinweise geben. Bei allen aus den Originaldokumenten übernommenen Texten wurde die damalige Schreibweise beibehalten. Bei einigen wenigen Worten konnte ich die Handschrift der Verfasser nicht genau lesen. Diese Worte oder auch Passagen habe ich weggelassen und im Text durch (…) kenntlich gemacht.
In den Originaldokumenten ist zu beachten, dass die Adresse des Empfängers des Schreiben auf der 1. Seite unten links gesetzt wurde. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde er von mir in den „Übersetzungen“ an die für uns heute gewohnten Stelle eines Briefes gesetzt.
Die Akte beginnt mit einem Bericht des Amtsvogts Maasberg (heute = Landrat) in Soltau an die ...
An Königl. Landdrostei Lüneburg
Bericht des Amts Soltau vom 2. May 1866 betr. die Vereinigung der bisher selbstständigen Landgemeinden Oerrel und Kohlenbissen zu einer einzigen politischen Gemeinde.
Die beiden vorgenannten Ortschaften bilden bisher jede für sich eine selbstständige Landgemeinde, wenngleich die Gemeinde Kohlenbissen nur zwei Wohnstellen zählt. Dagegen fielen stehe diese beiden Gemeinden mit Creutzen, Dethlingen, Sültingen und Trauen hinsichtlich des Wohnamtes u. der gewöhnlichen Armenlasten in einem gemeinschaftlichen Verbande.
Wie die beiden Anlagen, namentlich des Amts Protucoll vom 27ten v. Mts. ergeben, ist von den Betheiligten einstimmig beschlossen:
1, jenen Wohnamtes- und Armenlasten-Verband beizubehalten dagegen
2, im Uebrigen zu einer einzigen politischen Gemeinde sich zu vereinigen.
Der zu 1. gefasste Beschluß ist übereinstimmend mit demjenigen, des von den Gemeinden Creutzen pp. darüber beschlossen u. mit unserem Berichte vom heutigen Tage vorgelegt ist.
Die zu 2. gefassten Beschlüsse, welche aus dem anliegenden Protucolle vom 27ten v. Mts. des (???) sich ergeben werden den bestehenden Vorschriften entsprechen, u. deshalb die zu 1. u. 2 stattgehabten Verhandlungen zur Bestätigung hoher Königlicher Landdrostei ehrerbietigst vorgestellt.
Maasberg
Geschehen Oerrel den 13. März 1866
Behuf Neuwahl eines Vorstehers hatte der Unterzeichnete auf heute die sämtlichen Hauswirthe von Oerrel vorgeladen.
Es waren erschienen alle, nämlich:
1, der Vollhöfner Peters,
2, der Halbhöfner Peters,
3, der angehende Hauswirth Kuhlmann,
4, Für den Hauswirth Marcks, dessen ältester Sohn, Anerbe des Hofes,
5, der Viertelhöfner Peters.
Nachdem den Versammelten der Zweck der Zusammenkunft angezeigt worden war, wurde sofort zur Wahl geschritten. Der abwesende Hauswirth Marcks wurde mit 4 Stimmen zum Vorsteher, der angehende Hauswirth Kuhlmann durch Stimmeneinheit zum Beigeordneten gewählt. Marcks hat anfangs gegen die Wahl Protest einlegen wollen, da derselbe aber keine Gründe gegen die Wahl wird vorbringen können, so er solche wohl annehmen.
An Herrn Amtsvogt Maasberg Soltau
Der Vorsteher Peters von Oerrel hat
bei seiner heutigen Annahme des Amtes für die Gemeinde Oerrel und
die Gemeinde Kohlenbissen erklärt, daß diese zwei bisher
selbstständigen Gemeinden zu einer Gemeinde mit gemeinschaftlichen
Vorstande vereinigt zu werden wünschen.
Zur Versammlung über diesen Antrag
wird damit Termin auf Freitag den 27. d. Mts. April Vormittags 11 Uhr
im Marcksschen Wirthshause zu Oerrel angesetzt und der Herr Amtsvogt
Maasberg beauftragt, zu diesem Termine aus beiden Gemeinden
vorzuladen:
1, alle, welche ein Gut, eine
Wohnstelle oder ein für sich bestehendes Wohnhaus eigenständig oder
nießbräuchlich besitzen,
2, alle selbstständigen (§ 8 u. 10
der Landgemeinde-Ordnung) Männer, welche in einer der beiden
Gemeinden wohnberechtigt und in derselben einen eigenen Haushalt
führen. Sofern die Vereinigung der beiden
Gemeinden im Termine beschlossen wird, ist in demselben ferner zu
verhandeln über:
1, den Gemeindevorstand
(Gemeindediener, Bezahlung und Umfangs=??)
2, die Dienstzeit desselben ( 6 bis
12 Jahre),
3, Bildung eines
Gemeinde-Ausschusses,
4, den Gemeindebezirk,
5, das Stimmrecht der
Gemeindemitglieder(Häuslinge, Aus-???)
6, den Beitragsfuß zu den
Gemeindelasten (Gemeinde-vermögen)
7, den Namen der vereinigten
Gemeinde.
Bescheinigt zurück,
wobei der Herr Amtsvogt mir ein
Verzeichniß der Geladenen zustellen wollen, aus welchem hinsichtlich
eines Index die Haus-Nummern u. Stellen-(???)lität, oder ob er
Häusling ist, zu ersehen sein muß.
Amt Soltau, am 10. April 1966
(Unterschrift)
Der Amtsvogt vermerkte noch auf der
Seite ganz unten:
Zu dem vorstehend bezeichneten
Termine sind die auf nachfolgender Seite aufgeführten Personen
geladen. Soltau, am 21. April 1866 Maasberg Amtsvogt
Verzeichniß
Derjenigen Personen, welche zu dem
nachfolgend bezeichneten Termine geladen sind.
Also geladen:
Lfd. No. |
Rang | Name | Wohnort | Hs. No. | Bemerkung |
1 |
Halbhöfner |
Hans Heinrich
Kohlmeyer |
Kohlenbissen | 1 | |
2 |
Viertelhöfner |
Johann Heinrich
Elbers |
Daselbst | 2 | |
3 |
Häusling |
Christoph
Kohlmeyer |
Daselbst | - |
Ist mit Bienen
abwesend, deshalb dessen Ehefrau geladen |
4 |
Halbhöfner |
Heinrich Wilhelm
Peters |
Oerrel | 1 |
Heute: Unter den
Buchen |
5 |
Viertelhöfner |
Christoph
Heinrich Peters |
Oerrel | 2 |
Heute: Zur
Kleinen Oertze |
6 |
Halbhöfner |
Joh. Heinr.
Marcks |
Oerrel | 3 |
Heute: Gut Orla |
7 |
Vollhöfner |
Heinrich
Christoph Peters |
Oerrel | 4 |
Heute: ehem.
Waldklinik |
8 |
Desgl. |
Witwe Kuhlmann |
Oerrel | 5 |
Heute: Forstweg |
9 |
Zimmergesell |
Heinrich
Christoph Peters |
Oerrel | - | |
10 |
Schneider |
Peter Heinrich Peters
|
Oerrel | - | |
11 |
Häusling |
Hans Heinrich Ohlde |
Oerrel | - | |
12 |
Forstaufseher |
Heinrich Emme |
Zum Oerreler
Moore | - |
Anmerkung: Neuer
Heidkrug |
13 |
Häusling |
Heinrich
Kruckenberg |
Daselbst | - | |
14 |
Forstknecht |
Jürgen Ritter |
Zum neuen
Heidkruge bei Oerrel | - |
Anmerkung: Der Neue Krug bei Brambostel |
Soltau, den 21. April 1866 Maasberg
Der beigefügte Briefumschlag ist
gerichtet an:
An Königliches Amt in Soltau
Das nachfolgende Protokoll wurde am 27.
April 1866 bei der Versammlung aller stimmberechtigten
Gemeindemitglieder aus Oerrel und Kohlenbissen verfasst. Die
Versammlung fand im „Marckschen Wirthshause“ statt. Demnach hatte
der Vollhöfner Marcks ein Wirtshaus auf seinem Hof. Dafür wurde von
ihm wahrscheinlich eine Stube im Haupthaus genutzt. Demnach war der
Kaminhof nicht der erste Gastronomiebetrieb in diesem Gebäude.
Im Protokoll wurde festgehalten:
Geschehen zu Oerrel, Amt Soltau, im Marcksschen Wirthshause, am 27. April 1866
Die Versammlung über die beantragte Vereinigung der beiden bislang selbstständigen politischen Gemeinden
a, Oerrel,
b, Kohlenbissen,
zu einer einzigen politischen Gemeinde erschienen auf Ladung vom 10ten d. Mts. :
I, aus Oerrel:
1, Halbhöfner Heinr. Wilh. Peters, Haus: No. 1. (Unter den Buchen)
2, Halbhöfner, künftiger Viertelhöfner Christoph Heinr. Peters Haus: No. 2. (Zur Kleinen Oertze)
3; Halbhöfner Joh. Heinrich. Marcks Haus: No. 3. (Gut Orla)
4, Vollhöfner Heinrich. Christoph Peters Haus: No. 4. (ehem. Waldklinik)
5, für Vollhöfners Witwe Katharina Maria Kuhlmann geborene Cordes,
deren volljährige Sohn u. Anerbe Johann Heinrich Kuhlmann, wie sie, Haus: No. 5. (Forstweg)
II. aus Kohlenbissen:
1, Halbhöfner Hans Heinr. Kohlmeier Hs. No. 1.
2, Viertelhöfner Johann Christoph Elbers Hs. No. 2.
Nicht erschienen u. nicht vertreten sind:
A. aus Oerrel:
a, Königl. Hannoversches Finanz-Ministerium, Abtheilg. für Dom. (= Domänen) u. Forsten, wegen der früher
Wilh. Tewesschen Anbauerstellen Hs. No. 6. (Neuerkrug bei Brambostel)
b, dasselbe, wegen der früher Kohlmeyerschen Anbauerstellen Hs. No. 7. (Heidkrug Oerreler Moor)
c, der Häusling Schneider Peter Heinrich Peters,
d, der Häusling Zimmergesell Heinrich Christoph Peters,
B. aus Kohlenbissen
(??) der Häusling u. (?)höfner Johann Christoph Kohlmeyer.
Nach Versicherung der Anwesenden sind in beiden Dorfschaften weitere wie die angegebenen Wohnstellen oder wohnberechtige u. wohnhafte Häuslingsfamilien mit selbstständiger Haushaltführung nicht vorhanden.
Termin ist erörtert u. dessen Zweck näher dargelegt, dabei auch dasjenige, was die Landgemeinde-Ordnung vom 28. April 1859 über Beitragspflicht, Stimmrecht, überhaupt über die Gemeindeverhältnisse bestimmt, bekanntgemacht.
Nach einigem Besprechen der Sache haben dann die Anwesenden das Folgende erklärt, bezw. beschlossen:
1. Gemeindebezirk.
Wir wollen zu einer einzigen politischen Gemeinde uns vereinigen. Wege u. Feldmarken sind örtlich verbunden, jedoch schiebt sich auf einer Strecke ein schmaler, etwa 60 bis 100 Ruthen*1) breiter Strich Haidlandes des Gemeindebezirks Dethlingen – Sültingen zwischen unsere beiden Feldmarksbezirke.
Erläuterung zum Längenmaß *1) = 1 preuß. Ruthe (1866) = 3,7662418 Meter (heute)
Die Grenzen unserer Feldmarken stehen allenthalben fest; wir haben unsere Gemeinheiten speciel getheilt, doch ist die Theilung von Oerrel noch nicht völlig abgeschlossen, aber doch nahezu vollendet.
2. Beitragsfuß
Das Beitragsverhältniß zu den Dorfslasten ist in beiden Ortschaften verschieden bislang.
Es muß nämlich in Oerrel der Vollhöfner, Halbhöfner u. Viertelhöfner gleichmäßig beitragen, während in Kohlenbissen der Viertelhöfner ein Viertheil weniger leistet, wie der Halbhöfner. Die beiden zu Oerrel gehörenden Anbauerstellen sind zu den Dorfslasten, mit Ausnahme jedoch der Chauseelasten, nicht herangezogen.
Für die Armenlasten
und des Wohnrechts besteht zwischen unseren beiden Gemeinden u. ferner zwischen
Creutzen,
Trauen,
Dethlingen und
Sültingen
ein gemeinschaftlicher Verband u. zu dessen Leistungen haben die beiden Anbauer von Oerrel mit dem achten Theile eines Vollhöfners beizutragen. Die übrigen Höfeinsassen haben zu diesen Armenleisten noch durch Grund- und Gebäudesteuer beizutragen. Der zweckliche Verband besteht nur für die den einzelnen Gemeinden obliegenden Armenlasten. Für die übrigen Armenlasten, namentlich für die Unterhaltungslasten mittellosen Wohnsäumiger u. verwahrlosten Kinder in öffentlichen Anstalten, besteht ein größerer, über den ganzen Bezirk des Amts Soltau, Lüneburgschen Heide, sich erstreckender Armenverband, der sog. Nebenanlagenverband.
Wir beschließen nun für unsere jetzt neu zu bildende politische Gemeinde, daß:
1, der bestehende, abgeschlossene Wohnrechts- und Armenverband u. dessen Leistungsverhältnis unverändert bleiben,
2, das Beitragsverhältnis zu den Gemeindewege-Lasten, welches bislang gegolten hat, ebenfalls beibehalten werden soll, so also, daß der Viertelhöfner in Kohlenbissen ein Viertheil weniger, wie der dortige Halbhöfner leistet, die übrigen Höfeinsassen aber gleichmäßig in unserer Gemeinde beitragen, u. auch die beiden Anbauerstellen zu Oerrel von selbigen Gemeindewege-Lasten nach wie vor freigelassen werden, (sollen),
3, alle sonstigen Gemeindelasten nachbargleich, ohne Rücksicht auf die Höfeslasten, über die Voll-, Halb- u. Viertelhöfner vertheilt, die beiden Anbauerstellen in Oerrel, (von) denen jede einen Grundbesitz von etwa 400 Morgen hat, aber zum zwölften Theile eines ganzen Beitragstheiles dazu herangezogen werden sollen;
4, die Häuslingsfamilien auch wieder von allen Gemeindelasten frei bleiben sollen.
3. Stimmrecht.
Wir beschließen ferner, daß in unserer jetzt neu zu bildenden Gemeinde folgendes Stimmverhältnis in Gemeinde-Angelegenheiten gelten soll:
a, jeder Voll-, Halb- u. Viertelhöfner, auch der Viertelhöfner zu Kohlenbissen, soll haben vier Stimmen,
b, jeder der beiden Anbauer in Oerrel eine Stimme,
c, die Häuslingsfamilien, solange sie zu Gemeindelasten nicht beitragen, haben kein Stimmrecht.
4. Gemeinde-Ausschuß
einzuführen ist wegen der geringen Anzahl der Gemeindemitglieder allseitig abgelehnt,
5. Gemeindebeamte
Wie wollen einer gemeinschaftlichen
Vorsteher
Beigeordneten
haben, deren Dienstzeit Sechs Jahre dauern soll.
Die Versammlungsführung in Gemeindesachen hat der Vorsteher zu besorgen..
Ein Gemeindediener soll nicht angestellt werden.
Vorsteher u. Beigeordneter haben ihre Bedienstung unentgeltlich zu verrichten. Es soll aber jeder derselben für jeden Weg in Gemeinde-Angelegenheiten zum Amt in Soltau eine Vergütung von
zwey *1)
*1) Anmerkung: der restliche Text des Protokolls fehlt leider.
Die Königliche Landdrostei in Lüneburg
schrieb mit Datum vom 9. Mai 1866:
An das Königliche Amt Soltau
In Erwiderung auf den Bericht vom 2.
d. M. ertheilen Wir die Bestätigung zu den Beschlüssen, welche von
den Gemeinden Oerrel und Kohlenbissen wegen Vereinigung derselben zu
einer politischen Gemeinde, sowie wegen Regelung
der Gemeinde-Verhältnisse überhaupt, am 27ten v. M. gefaßt worden
sind.
Wir bestimmen jedoch gleichzeitig,
daß die beschlossene Vereinigung erst mit dem 1ten Juli d. J.
anzuheben haben wird.
Unter Wiederanschluß der
Berichts-Anlagen veranlassen Wir das Königliche Amt, die genannten
beiden Gemeinden mit behufiger Eröffnung zu versehen.
Lüneburg den 9ten Mai 1966
Königlich Hannoversche
Landdrostei (Unterschrift)
Worauf der Amtsvogt wie angewiesen an
die beiden Gemeindevorstände schrieb:
An den Gemeindevorstand von:
1, Oerrel
2, Kohlenbissen
Königl. Landdrostei hat mittels
Reskriptes (= amtl. Bescheid, Verfügung, Erlass) vom 9/13
(muss ein Fehler sein, müsste eigentlich 13/5 heißen) d. Mts.
diejenigen Beschlüße bestätigt, welche wegen Vereinigung der
beiden Gemeinden Oerrel u. Kohlenbissen zu einer
politischen Gemeinde im Termine vom 27ten v. Mts. gefaßt sind.
Aus dem besagten Reskripte u. d.
Versammlungen vom 27ten v. Mts. wird das folgende zur Nachricht u.
Nachachtung verfügt:
I. Die Vereinigung der beiden
Gemeinden Oerrel u. Kohlenbissen zu einer
politischen Gemeinde tritt mit dem 1ten July d. Js. ins Leben.
II. Die bisherige Vereinigung der
Gemeinden Oerrel u. Kohlenbissen mit Creutzen, Trauen, Dethlingen u.
Sültingen hinsichtlich des Wohnrechts u. der gewöhnlichen
Armenlasten bleibt auch ferner unverändert bestehen.
III. Der künftige Gemeindebezirk
Oerrel-Kohlenbissen befaßt die Feldmarken dieser beiden Ortschaften.
IV. Zu Gemeindelasten,
mit Ausnahme jedoch der gewöhnlichen Armenlasten und derjenigen
Armenlasten, für welche der Nebenanlagenverband besteht, wird
beigetragen:
1, für die Gemeindewege-Lasten
bleibt das bisherige Beitrags-Verhältniß bestehen, so also, daß
der Viertelhöfner Hs. No. 2 in Kohlenbissen ein Viertheil weniger,
wie der dortige Halbhöfner leistet, die beiden Anbauerstellen Hs.
Nr. 6 u. 7 in Oerrel von Gemeindewege-Lasten frei bleiben, die
übrigen Höfeslasten aber zu den Gemeindewege-Lasten gleichmäßig
beitragen,
2, alle sonstige
Gemeindelasten werden, ohne Wirtschaft mit die Höfelasten,
über die Voll-, Halb- u. Viertelhöfe nachbargleich vertheilt, die
beiden Anbauerstellen Hs. No. 6 u. 7 in Oerrel aber dazu nur mit dem
Zwölften Theile eines ganzen Beitragstheiles herangezogen,
3, die Häuslingsfamilien bleiben
nach wie vor von allen Gemeindelasten frei.
V. Stimmrecht in
Gemeinde-Angelegenheiten:
1, Der Viertelhöfner Haus-No. 2 in
Kohlenbissen führt drei Stimmen,
2, jeder Voll-, Halb- u. anderer
Viertelhöfner führt vier Stimmen,
3, jeder der beiden Anbauerstellen
Haus No. 6 u. 7 in Oerrel führt eine Stimme,
4, Häuslinge haben, solange sie zu
Gemeindelasten nicht beitragen, kein Stimmrecht in Gemeindesachen.
VI. Ein Gemeinde-Ausschuß wir nicht
eingeführt.
VII. Gemeindebeamte:
Als solche werden angestellt: (auf
die aber)
1, ein gemeinschaftlicher Vorsteher,
2, ein gemeinschaftlicher
Beigeordneter
Die Dienstzeit dieser beiden
Gemeindebeamten währt = Sechs Jahre.
Die Versammlungsführung in
Gemeindesachen hat der Vorsteher zu besorgen.
Vorsteher u. Beigeordnete haben ihre
Dienstleistung unentgeltlich zu verrichten. – Es soll aber Indes
dieselben für jeden Weg in Gemeinde-Angelegenheiten an das Amt in
Soltau eine Vergütung von Zwei Thalern aus Gemeindemitteln erhalten,
und für andere in Gemeinde-Angelegenheiten außerhalb des
Gemeindebezirks zu machende Wege nach Verhältniß der
Entfernung, welche für die Strecke nach Soltau besteht und von
Oerrel – 3 4/8 Meilen, von Kohlenbissen – 2 7/8 Meilen beträgt,
- entschädigt werden.
3. Ein Gemeindediener wird nicht
angestellt.
Schließlich wird verfügt, daß die
stimmberechtigten Eingesessenen beider Ortschaften Oerrel u.
Kohlenbissen in einer gemeinschaftlichen
Versammlung für die vereinigte Gemeinde Oerrel-Kohlenbissen u. zum
Dienstantritte mit 1ten July d. Js. einen gemeinschaftlichen
Vorsteher u. Beigeordneten zu wählen, das betreffende Wahlprotucoll
beim Amte einzuliefern u. die gewählten Gemeindebeamten behuf deren
Beeidigung an einem Sprechtage vor Amte zu stellen haben.
Soltau, den 25. Mai 1866
(Unterschriften)
……….
Eine Ausfertigung dieses Schreibens an
die beiden Gemeindevorstände von Oerrel und Kohlenbissen ist auch in
der im Niedersächsischen Landesarchiv vorwahrten Akte „NLA
Hannover Hann. 74 Soltau Nr. 721 – Gemeinde Oerrel – Die
Gemeindeverwaltung 1866“ vorhanden.
Dann mussten die Gemeindebeamten –
der Ortsvorsteher und ein Beigeordneter – gewählt werden. Das wird
im Protokoll vom 8. Juni 1866 von dem noch im Amt befindlichen
Ortsvorsteher von Kohlenbissen Kohlmeyer festgehalten, in dessen Haus
die Versammlung auch stattfand.
Actum, Geschehen in der Wohnung des
Halbhöfners Kohlmeyer in Kohlenbissen, betreffend: Die Neuwahl der
Gemeinde-Beamten.
Es erschienen am heutigen Tage:
1. Der Herr Revierförster Hack aus
Munster, als Stimmberechtigter für die beiden Anbauerstellen bei
Oerrel
2. Der Vollhöfner Peters,
3. Der Vollhöfner Kuhlmann,
4. Der Halbhöfner Marcks,
5. Der Halbhöfner Peters, und
6. Der Virtelhöfner Peters sämtlich
aus Oerrel.
7. Der Halbhöfner und Ortsvorsteher
Kohlmeyer aus Kohlenbissen und
8. Der Virtelhöfner Elbers
daselbst.
Und wurde von sämmtlichen der
beiden Ortschaften Oerrel und Kohlenbissen, von den Stimmberechtigten
Eingesessenen als Ortsvorsteher und Beigeordneten Einstimmig
verabredet und beschlossen.
Der Virtelhöfner Elbers in
Kohlenbissen wurde als künftiger Ortsvorsteher gewählt, und fiel
die Stimmenmehrheit Elbers mit 22 und Kohlmeyer wegen der langen
Dienstzeit auf 7 Stimmen.
Als Beigeordneter wurde der
Halbhöfner Marcks in Oerrel gewählt, und fiel die Stimmen-Mehrheit
der Eingesessenen Marcks mit 16 und der Vollhöfner Peters daselbst
mit 15 Stimmen.
Außerdem wurde von den beiden
Ortschaften Oerrel und Kohlenbissen als Amtsvertreter der Vollhöfner
Winckelmann in Sültingen gewählt. Die Wahl ist geleitet worden,
durch den Ortsvorsteher Kohlmeyer.
Schließlich:
bleibt diese Verfügung dem
Königlichem Amte Soltau überlassen, die beiden nun gewählten
Gemeinde-Beamten zu einen Beeidigungstermin vorzuladen.
Oder: wollen Sie es mir überlassen
diese beiden nun gewählten Gemeinde-Beamten auf einen Sprechtage
vorzuladen, so lade ich Sie hiermit auf Donnerstag, den 28ten Junius
d. Mts. zu vor.
Kohlenbissen am 8ten Junius 1866.
Kohlmeyer Ortsvorsteher
Anmerkung: Auf der 1. Seite oben links
wurde vom Königl. Amt Soltau der Termin für die Beeidigung der
Gewählten mit Bleistift notiert:
28ter Juni
vorzulegen wegen Beeidigung der Gemeindebeamten
Registriert Amt Soltau, am 24.
Juni 1866.
Ausweislich des Berichtes des
Amtsvogtes Maasberg zu Soltau, erstattet unterm 23/24 d. Mts. in das
Acta betr: die Vereinigung von Creutzen, Dethlingen, Sültingen und
Trauen zu einer Landgemeinde – hat die vereinigte Gemeinde
Oerrel-Kohlenbissen beschlossen, als solche fortan den Namen
- Oerrel -
führen zu wollen, als worüber dem
Amtsgerichte Soltau zu der be(???) Acte mittelst Schreibens von heute
Mittheilung gemacht ist.
Beglaubigt (Unterschrift)
An Kögl. Landdrostei Lüneburg,
Bericht des Amts Soltau, vom 26.
Juni 1866,
betr: Vereinigung der Gemeinden
Oerrel u. Kohlenbissen.
Die beiden Gemeinden Oerrel u.
Kohlenbissen haben erklärt, daß sie als vereinigte Gemeinde, vom
1ten July d. Js. an, den Namen – Oerrel – führen wollen, welcher
Hoher Königlicher Landdrostei damit ganz gehorsamst angezeigt wird.
(Unterschrift)
Die Beeidigung (Vereidigung) des
gewählten Ortsvorstehers und Beigeordneten der Gemeinde Oerrel fand
am 28. Juni 1866 in Soltau auf dem Königlichen Amt Soltau statt und
wurde im Protokoll festgehalten:
Geschehen Amt Soltau, den 28. Juni
1866
Im heutigen Termine waren erschienen
der zum Vorsteher der Gemeinde Oerrel erwählte Viertelhöfner Johann
Christoph Elbers aus Kohlenbissen, sowie der zum Beigeordneten
derselben Gemeinde erwählte Halbhöfner Johann Heinrich Marcks aus
Oerrel.
Zunächst bemerkte Comparant (=
Kandidat) Marcks, daß er Les- und Schreibunkundig es ihm daher
nicht angenehm sei, das Amt eines Beigeordneten zu bekleiden.
Nachdem ihm amtsseitig darauf
erwidert war, daß unter diesen Umständen auf Grund des § 29 des
Landgemeindegesetzes eine erforderliche obrigkeitliche Bestätigung
zu seiner Wahl ertheilt werden können, wurde derselbe wieder
entlassen.
Hierauf wurde amtsseitig die
Bestätigung zu der Wahl des Viertelhöfners Elbers zum
Gemeindevorsteher der Gemeinde Oerrel ertheilt und (???) nach
vorgängiger Ableistung des Huldigungseides mit dem
verpflichtungsmäßigem Eide eines Gemeindevorstehers feierlich und
förmlich belegt.
Vorgelesen, genehmigt.
Zur Beglaubigung:
(Unterschrift)
Wie aus dem nebenstehenden Text auf der
1. Seite hervorgeht, wurde daraufhin folgendes verfügt:
Unter Bezugnahme auf das
nebenstehende Protucoll wird der Herr Amtsvogt Maasberg beauftragt,
sondersammt zu veranlassen, daß für die vereinigte Gemeinde Oerrel
ein Beigeordneter gewählt und derselbe zu seiner Beeidigung an einem
der nächsten Sprechtage entweder in Begleitung des
Gemeindevorstehers, oder unter Einreichung des Wahlprotucolls vor
Amte gestellt werde.
Beschleunigt zurück. Amt Soltau, am
29. Juni 1866 (Unterschrift)
Der Gemeinde Oerrel ist aufgegeben,
sondersamt die Wahl eines Beigeordneten vorzunehmen und den gewählten
behuf seiner Beeidigung auf einen der nächsten Sprechtage nach
hiesiger Königlichen Amtsstube zu bestellen, auch dafür zu sorgen,
daß das betr. Wahlprotucoll dem Köngl. Amte vorgelegt werde, falls
der Gemeindevorsteher den gewählten Beigeordneten nach hier nicht
begleiten wolle. Soltau, am 3. Juli 1866 Maasberg, Amtsv.
Ortsvorsteher Elbers berichtete dem
Königlichen Amt in Soltau über die erfolgte Wahl eines neuen
Beigeordneten am 3. Juli 1866. Dabei machte er viele
Rechtschreibfehler.
Es wird dem Königlichen-amtte
Soltau hierdurch mitgeteilt, das die gemeinte Oerrel mit Kohlenbissen
zu der eine Wahl eines Beigeordneten geschriten ist und damit der
Volhöfner Christoph Peters in Oerrel hiermit durch die
Stimmenmerheit als Beigeortneter erwählt worden ist.
Kohlenbissen den 3. Juli 1966
Elbers Ortsvorsteher
Nur zwei Tage später wurde die
Beeidigung des Gewählten in Soltau durchgeführt:
Geschehen Amt Soltau am 5 July 1866
Der In ??? erschienenen Vollhöfner
Heinrich Christoph Peters, Haus-No. 4 zu Oerrel, ist heute mit dem
Huldigungseide u. sodann mit dem vorgeschriebenen Diensteide eines
Beigeordneten der vereinigten Gemeinde Oerrel feierlich verpflichtet.
Vorgelesen, genehmigt, beglaubigt
(Unterschrift)
Auch das Königliche Ministerium in
Hannover stimmte der Namensänderung zu, was dem Königlichen Amt in
Soltau durch die Königliche Landdrostei in Lüneburg mitgeteilt
wurde, woraufhin das Amt in Soltau den Gemeindevorstand in Oerrel
informierte.
Briefumschlag gerichtet: An Herrn
Amtsvogt Maasberg in Soltau
An das Königliche Amt Soltau
Mit Bezug auf den Bericht vom 26.
vor. Mon. benachrichtigen Wir das Königliche Amt, daß das
Königliche Ministerium sein Einverständniß dazu ertheilt hat, daß
die seit dem 1. d. M. zu einer Gemeinde
vereinigten bisherigen Einzelgemeinden Oerrel und Kohlenbissen in der
Vereinigung den Namen Oerrel führen.
Die Bekanntmachung dieser
Namens-Aenderung im Amtsbezirk bleibt dem Königlichen Amte
überlassen.
Lüneburg den 16. Juli
1866 Königlich Hannoversche Landdrostei (Unterschrift)
An den Gemeindevorstand von Oerrel,
Viertelhöfner Elbers zu Kohlenbissen
Wir eröffnen dem Gemeindevorstande,
daß das Königliche Ministerium des Innern seine Zustimmung dazu
ertheilt hat, daß die seit dem 1. d. Mts. zu einer
Gemeinde vereinigten bisherigen Einzelgemeinden Oerrel und
Kohlenbissen in ihrer Vereinigung den Namen Oerrel führen, und
veranlassen denselben, solches in der Gemeinde gehörig bekannt zu
machen.
Soltau, den 25. Juli 1866
(Unterschrift)
Bekanntmachung
Es wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die seit dem 1. d. Mts. zu einer
Gemeinde vereinigten bisherigen Einzelgemeinden Oerrel und
Kohlenbissen in ihrer Vereinigung den Namen Oerrel führen.
Soltau, den 25. Juli 1866
Vorgelesen, genehmigt, beglaubigt (Unterschrift)
Neben den Text wurde am 28. Juli 1866
verfügt, wo diese Bekanntmachung überall im Kreis Soltau öffentlich
auszuhängen ist.
Zu affigieren (= aushängen)
1, Amtstafel Soltau,
2, Kirche zu Soltau
3, Kirche zu Munster
4, Kirche zu Bispingen
5, Kirche zu Wietzendorf
Das Amt in Soltau informierte außerdem
noch das Amtsgerichtes über die Genehmigung der Namensänderung, was
auf der 1. Seite des Schreibens am linken Rand quer geschrieben
vermerkt wurde.
Die Vereinigung von Kohlenbissen u.
Oerrel zur Gemeinde Oerrel ist dem hiesigen Amtsgerichte unterm 24.
Juni 1866 vom Amte schriftlich angezeigt. Z. d. Acte, betr. die
Vereinigung von Creutzen, Dethlingen, Sültingen u. Trauen zur
Gemeinde Trauen. (Unterschrift)
Die Akte über die Vereinigung von
Oerrel und Kohlenbissen endet mit dem Exemplar der öffentlichen
Bekanntmachung, die in Soltau an der Amtstafel des Königlichen Amtes
aushing.
Bekanntmachung
Es wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die seit dem 1.ten d.M. zu einer
Gemeinde vereinigten bisherigen Einzelgemeinden Oerrel und
Kohlenbissen in ihrer Vereinigung den Namen Oerrel führen.
Soltau, den 25. Juli 1866
Königlich Hannoversches Amt
(Unterschrift)
Zum Anschlag an die Amtstafel zu
Soltau
Affigiert (= ausgehängt) am
28. Juli 1866 Maasberg, Amtsvogt
Refigirt (= abgehängt)
Soltau, am 18. Septb. 1866 Maasberg Amtsvogt